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selbst wenn es double-opt-in Adressen sind, sind die Adressen für eine deutsche Firma nicht brauchbar, da jeder Gebrauch eine unzumutbare Belästigung laut § 7 UWG darstellt.dawid hat geschrieben:Sind es gefilterte Adressen? Name, Vorname, alter ,....
Je mehr Angaben desto wertvoller und natürlich Double-Opt-In. Das musst du beim Verkauf belegen mit Ip und Datum. Wenn das so ist hast du sehr gute Adressen.
Alles andere ist rechtlich gesehen schwer.
Also rein rechtlich für den Käufer absolut wertlos, da er sie nicht verwenden darf.... Und natürlich ist es fraglich ob der Verkäufer die Mailadressen so einfach verkaufen darf ohne von den Mailempfängern eine explizite Erlaubnis dafür zu haben.1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.