@nonSEO
hast du denn das Urteil gelesen?

Dieses legalisiert eigentlich das Plagiat von Webseiten. Hier 'ne kleine Zusammenfassung:
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Tatbestand
1. Die Klägerin erbringt Dienstleistungen als Full-Service-Provider sowie als Consultant für Internetdienste. Sie veröffentlichte unter bestimmten Dateinamen eine Website im Internet.
2. Der Beklagte veröffentlichte ebenfalls eine Website, die vergleichbare Dateinamen aufwies.
3. Die Klägerin hat behauptet, daß der Beklagte ihre Website plagiiert habe. Neben Ansprüchen aus dem Urheberrecht stünden ihr deshalb auch Ansprüche aus dem UWG zu, weil zwischen den Parteien ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis bestehe. Der Beklagte erbringe vergleichbare Leistungen wie beispielsweise Webdesign und Webhosting.
Entscheidung:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Januar 2004 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat das Klagebegehren im Ergebnis zu Recht als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Klägerin kann auch keinen Urheberrechtsschutz für ihre Website insgesamt verlangen. Als Sprachwerk kann diese Website keinen Schutz beanspruchen, weil es auch insoweit an der erforderlichen Gestaltungshöhe fehlt. Es finden sich auf dieser Seite nur einfache Sätze ohne besondere sprachliche Ausgestaltung.
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Wenn schon eine normale Webseite eines Unternehmens eine erforderliche Schöpfungshöhe kaum erreichen kann, wird dies eine Affi-Seite wohl niemals erreichen können. Also auf die uersprüngliche Frage zurückzukommen. Abmahnfähig ist es sicher, aber "Die Klägerin trägt die Kosten..."
