Quelle: https://www.it-recht-kanzlei.de/Kundenb ... chung.htmlIrreführung durch gefilterte Veröffentlichung von Bewertungen
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Das LG Duisburg stellte damit klar, dass ein Bewertungsportal solange als irreführend angesehen werden müsste, wie in diesem Portal nicht alle Kundenmeinungen ungefiltert veröffentlicht werden.
Quelle und das ganze Urteil unter: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duis ... 20321.html...
Nach dem Verständnis der Kammer erwartet der situationsadäquat aufmerksame, durchschnittlich informierte und verständigen Verbraucher (BGH GRUR 2004, 244 - Marktführerschaft; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.12.2011 AZ 20 U 115/11 – Der Marktführer) von einem Bewertungsportal, das sich als unabhängig darstellt und das mit „garantiert echte Kundenmeinungen“ wirbt, nicht nur, dass die Kundenmeinungen tatsächlich unbeeinflusst ausschließlich von tatsächlichen Kunden des bewerteten Unternehmens abgegeben werden. Vielmehr gehört dazu auch, dass alle Kundenmeinungen unmittelbar und unverändert veröffentlicht werden. Durch die Vorschaltung eines Schlichtungsverfahrens besteht schon deshalb die Gefahr eines verfälschten Eindrucks, weil der unzufriedene Kunde – etwa weil seine Beanstandung in zufriedenstellender Weise (§ 4 der Richtlinie) gelöst wurde - dazu bewegt werden kann, seine Negativbewertung zurückzuziehen.
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