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Tools zur Überprüfung von Contentklau

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Nima
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Beitrag von Nima » 02.07.2007, 12:01

Hallo,

mit diessem Problem stehe ich sicherlich nicht allein:

ich habe in den letzten Wochen mehrfach festgestellt, daß verschiedene dreiste Webmaster Content von meiner Seite geklaut haben (Seite existiert seit vielen Jahren, ist seit langer Zeit immer gut gerankt gewesen und wurde sukzessive um eigenen uniquen Content auf vielen Hundert Seiten konstant erweitert). Das Kopieren bezieht sogar zum Teil auch Rechtschreibfehler mit ein...

Da ich mittlerweile das Gefühl habe, daß dieses Vorgehen meiner eigenen Seite zunehmend schadet (einzelne betroffene, "beklaute" Seiten sind aus dem Index geflogen (vielleicht, weil es sich nun aus google-Sicht bei meinen Seiten um duplizierten Content handelt, obwohl diese zuerst vorhanden waren) und auch das Gesamtranking scheint darunter zu leiden), bin ich jetzt nicht länger gewillt, diesem Treiben nur mit einem Kopfschütteln zu begegnen, sondern will mich jetzt auch juristisch wehren.

Da es dann ja auch eine klare Nachweispflicht über die Urheberschaft des Contents geben muß, hier meine Frage an das Forum: kennt Ihr entsprechende Tools, über die man prüfen kann, welche Seite bestimmte Text zuerst veröffentlicht hat? Vielen Dank für Eure Unterstützung.

Viele Grüße

Nima

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1azrael
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Beitrag von 1azrael » 02.07.2007, 12:10

Versuchs mal mit www.copyscape.com
Und dann kannst Du noch in den archive.org nachgucken wie alt der content ggf. auf deren Seite ist.

pr_sniper
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Beitrag von pr_sniper » 02.07.2007, 19:16

:D dieses copyscape kannste vergessen, erkennt nur teilweise, und das bei 1:1 Übereinstimmung. Und archive.org wird durch diese Diebe sowieso auch ausgesperrt.

Selbst hier im Forum werden öffentlich Tools gehandelt, die fremden Text einlesen, mischen und als eigenen "unique" Content wieder ausspucken.

Deshalb:

Baue zuerst in jede Seite, z.B. in Description und Keyword-Tag und in den sichtbaren Content einige kleine "Wasserzeichen" ein, um deine Seite und diese einzigartigen Keywords schnell erkennen zu können.

Das kann "Nima" oder ein anderes seltenes Wort, eine einzigartige Kombination Hobby-Geburtsort der Oma oder Vorname vom Hund-Urlaubsort, zwei entgegengestzte Hobbys usw. sein. Verwende Container mit ausgelagertem CSS und lass dadurch den Quelltext mischen (der letzte sichtbare Teil kommt im Quelltext zuerst).

Dann lass dir ein Auftauchen dieser Kombis per Google-Alert täglich kostenlos melden, zusätzlich kontrolliere diese seltenen Keywords/Kombis per kostenlosem Google Monitor.

Beginne einfach gezielt, diese Klauer sofort nach Erkennen per Spamreport zu melden. Nur wenn wir das alle tun, wird Google tagfertig die Diebe und Kumpelbetrüger erkennen und reagieren können.

Durch den Begriff "Denunziant" wird allerdings oft hier im Forum versucht, den Schutz seines eigenen Content zu zerreden. Das ist aber eine der wichtigsten SEO-Maßnahmen in heutiger Zeit.

Jede Datei trägt intern ein Erstellungsdatum, was jedoch mit PHP, das (deutsche) Spammer ja bevorzugt anwenden, versagt.

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immun
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Beitrag von immun » 02.07.2007, 20:50

Hallo pr_sniper

Ich schreibe auch viel eigenen content und darum interessiert mich Deine Methode.

Du schreibst:

Verwende Container mit ausgelagertem CSS und lass dadurch den Quelltext mischen (der letzte sichtbare Teil kommt im Quelltext zuerst).

Was kommt da zuerst? Rätsel!

Danke und Grüsse

Markus

To-Bi-As
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Beitrag von To-Bi-As » 03.07.2007, 02:26

Würde mich auch reizen. Ich kaufe teuer Content ein und wenige Wochen später finde ich den dann geklaut wo anders. Kann aber nunmal nicht alle Seiten prüfen, also eine einfachere Möglichkeit wäre da echt sehr sinnvoll. Dachte schon an eine ID die irgendwo im Text steht, aber das wäre dann Müll wenn man den Text liest.

Gruß.

Margin
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Beitrag von Margin » 03.07.2007, 08:19

*thread abonniert*
Da schließ ich mich doch meinem Vorschreiber einfach einmal an.
Hab ich super gute Erfahrungen mit :D

Hab auch kürzlich endlich mal 'nen Rundumschlag gemacht, nachdem meine eigenen Seiten bereits teilweise in den Duplikaten untergingen.
Gefunden hab ich sie über völlig unscheinbare Tippfehler und ungewöhnliche aber völlig korrekte Zeichensetzung.
Ein einziger hat sich entschuldigt.
Zwei haben den Content offline genommen.
Der Rest hat einfach 3 - 4 Sätze umgestellt.
Standardantwort: Stell Dich nicht so an - außerdem hab ich das gar nicht von Dir.
Einen Backlink oder sonst eine nette Geste: Keiner.
:bad-words:
Gruß Margin

Anonymous

Beitrag von Anonymous » 03.07.2007, 09:23

gibts du die möglichkeiten in der mail vor, wie das ganze abzulaufen hat?
denke da ist der be/verarbeitungsaufwand bei dem "webmasteR" noch im rahmen. und die nettigkeiten können reifen. ;)

SebaF
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Beitrag von SebaF » 03.07.2007, 09:28

Wir haben das Problem leider auch immer häufiger.
Sofern wir das heraus gefunden haben, bekommen diejenigen eine kurze aber bestimmte Email mit der Bitte umgehend den Artikel zu ändern und die Quelle anzugeben.
Andernfalls gibt es halt eine Abmahnung.

Die meisten sind danach kooperativ und setzen sogar den Link zu unserer Seite ;)

pr_sniper
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Beitrag von pr_sniper » 03.07.2007, 10:13

"Verwende Container mit ausgelagertem CSS und lass dadurch den Quelltext mischen (der letzte sichtbare Teil kommt im Quelltext zuerst)." - als eine zusätzliche Methode, Contentklau zu erkennen: Teiltexte der Seite werden in mehrere, durch CSS positionierte <div>-Container gelegt.

"Textteil3, Textteil1, Infotext, Textteil2, Überschrift H1 usw." ergibt durch die richtige Positionierung der einzelnen Container mittels CSS im geklauten Quelltext eine verwirrende, dadurch aber sofort erkennbare Reihenfolge, in der Useranzeige jedoch die korrekte Reihenfolge. Gemeldet werden die neuauftauchenden Diebe durch Google-Alert und Monitor (indiv. Keywords). Ein schräger Blick auf die Seite und der Umfang des Contentklaus ist sichtbar. Die Spammeldung wird zur Sekundensache.

Bezüglich individueller eMails: Diese Diebe sind fast immer gestandene! Webmaster (z.T. Unternehmen) und sogar Forenmitglieder (brennender Hund, die Fuchs-Domains, Mädchenblog, IP-Domains etc.). Sie arbeiten sehr zielstrebig, keinesfalls ungewollt, um Kollegen zu bestehlen, zu betrügen und ihnen Interessenten und Kunden abzuziehen.

Eine schnellstmögliche Entfernung aus dem Google-Index, eine Information ihrer Geschäftspartner (Google, eBay und Co.) schmerzt sie viel mehr, als eine individuelle eMail eines Webmasters von zehn- und hunderttausenden betrogenen.

Manche hier wollen/ sollen nicht verstehen, dass der ganze SEO-Aufwand (incl. Abakus-Forum) zur Farce wird, wenn man seinen eigenen Content nicht schützt: denn andere ernten Besucher und Euros.

To-Bi-As
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Beitrag von To-Bi-As » 03.07.2007, 23:58

@pr_sniper
Ah ok, Funktion mit dem CSS ist nun verstanden. Bringt aber halt auch nur was wenn der ganze Code gesaugt wird. Mein Erfahrungen sind aber eher dass der Text mit Copy&Paste kopiert wird und da ist er ja dann richtig.

Was gibts da für Möglichkeiten? Ansich denke ich ja an eine zufällige Zeichenkombi die in Hintergrundfarbe mit in den Text eingebaut wird. Da würde Google-Alert und Monitor dann ja auch wieder funktionieren. Dein Beispiel oben mit "Hund-Urlaubsort" habe ich gelesen, hätte da aber gerne was was auf allen Seiten dann gleich ist.
Hat das schon mal einer so versucht?

Danke und Gruß

Q-Treiber
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Beitrag von Q-Treiber » 04.07.2007, 07:09

Hallo,

ich kann mich pr_sniper nur anschließen. Der content-Klau ist nix anderes als geistiger Diebstahl.

Von mir erstellte Texte vagabundieren auch ständig im Netz rum, bis sie schließlich bei Wikipedia landen. Das Unrechtsbewußtsein ist im Internet nicht sonderlich ausgeprägt.

Einige Tips zur rechtlichen Seite:

Wenn man ungefragt kopiert wird, stehen einem Schadensersatzansprüche zu. Nach einem Urteil des OLG Frankfurt kann beispielsweise bei geklauten Texten der Schaden in Analogie zu den GEMA-Tarifen bemessen werden.

Das Urteil ist im Netz zu finden: OLG Frankfurt aM Urteil 10.02.2004 11 U 6/02 - 11 U 11/03

Das kann für den Datendieb richtig teuer werden ...

Im Übrigen kann man ganz zwanglos auch den Staatsanwalt auf den Sachverhalt aufmerksam machen, § 106 UrhG.

Eine kurze Übersicht zum Thema ist hier zu finden:

https://www.onlinerecht-ratgeber.de/onl ... ex_03.html

Gruß

Q-Treiber

pr_sniper
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Beitrag von pr_sniper » 04.07.2007, 07:58

@To-Bi-As:

1. Das ist Kinderkram mit "Copy und Paste". Das geht doch maschinell für beliebig viele tausende ... Seiten.

Der so geklaute Inhalt verwendet zwar deinen Content, deine Keywords und sieht äußerlich eventuell sogar gleich aus, unterscheidet sich doch aber mindestens sofort erkennbar durch die unterschiedliche Positionierung/ Reihenfolge der Text-/Seitenteile im Quelltext. HTML und CSS ist wohl nicht dein Ding?

2. Auch das Einfärben, in "unsichtbare" Bereiche verschieben usw. ist Kinderei - Maschinen lesen im Quelltext. Zudem gibt es immer Aufpasser, Neider und Mitbewerber ...

Natürlich waren das oben nur Beispiele. Etwas kreativ solltest du schon sein, hier lesen auch Diebe mit.

Wer verbietet dir aber, zum Beispiel als ein "Wasserzeichen" in die Mitte der Description oder des Keyword-Tags ein einzigartiges Keyword oder eine sehr seltene Kombi, z.B. "To-Bi-As" zu schreiben? Und dann läßt du dir durch Google-Alert täglich alle neu auftauchenden Seiten mit "To-Bi-As" melden.

Komprimierte Keywords (Titel, Beschreibung, Keyword-Tag, Headlines, Navigationen usw.) lieben die Diebe besonders, denn Redundanz bringen sie ja dann durch ihre Werbung selbst genug auf diese Seiten ...

Usw. usf.

Tiefenrausch
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Beitrag von Tiefenrausch » 04.07.2007, 08:05

Q-Treiber hat geschrieben:Im Übrigen kann man ganz zwanglos auch den Staatsanwalt auf den Sachverhalt aufmerksam machen, § 106 UrhG.
Den Staatsanwalt interessiert sowas nicht. Der wird nur aktiv, wenn ein öffentliches Interesse an der Aufklärung des Falles besteht. Private Rechtsstreitigkeiten laufen immer über einen normalen Anwalt.

Aber der Tipp bezüglich GEMA war gut. Muss ich mir merken. Da kann man ja bei Textdiebstahl sogar noch Geld verdienen, indem man den Raubkopierern eine Rechnung schickt und sich auf das Gerichtsurteil beruft. Bei Nichtzahlung wird ein Anwalt eingeschaltet und es wird noch teurer für die Scheißkerle. :wink:

Nachtrag: Es stellt sich allerdings die Frage, wie man anhand der GEMA-Lizenzstrukturen, die ja für Musikwerke gelten, eine Analogie zu Texten korrekt herstellt. Das wilde Zusammenbasteln einer Wald-und-Wiesen-Rechnung, die jeder Grundlage entbehrt, bringt spätestens vor Gericht nichts mehr und gilt dann als Null und Nichtig.

Nima
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Beitrag von Nima » 04.07.2007, 10:42

@pr_sniper

Deine Vorschläge, um mögliche Contentdiebe zu ermitteln, sind wirklich beeindruckend, nur leider übersteigen diese meine anwenderbezogenen Fähigkeiten doch erheblich. Bisher habe ich meine Contentklauer auch nur eher zufällig und mit gezielten Suchabfragen über die Suchmaschinen entdeckt und wahrscheinlich ist das alles nur der berühmte Tropfen auf dem heißen Stein und es gibt mittlerweile wahrscheinlich viel mehr geklauten Content, als jeder der ehrlichen Webmaster wahrhaben will.... Neben der Tatsache, daß es einfach eine Schweinerei (und schlichtweg Diebstahl) ist, sich mit fremden Content zu schmücken, entsteht nun zunehmend auch ein Schaden, wenn die relevanten Suchmaschinen nicht erkennen können, wer der eigentliche Urheber des Contents ist und die eigentlichen Urheberseiten auch noch abgestraft werden, weil ihr Text mittlerweile mehrfach im Netz vorkommt (so, wie wir es im Augenblick bei uns vermuten) und dadurch die Besucherzahlen mit allen Konsequenzen zurückgehen. Gleichzeitig erleben wir es immer häufiger, daß unsere redaktionellen Beiträge auch als Grundlage für Diskussionen auf anderen Seiten verwendet werden und sich die ahnungslosen User auch noch bei dem Klauer für etwaige gute Tipps bedanken...

Persönlich glaube ich auch nicht, daß nette und deutliche mails mit der Bitte um Unterlassung wirklich zu einem dauerhaften Ergebnis führen. Da lachen die meisten doch nur drüber, siehe die Erfahrungen von Margin:
Ein einziger hat sich entschuldigt.
Zwei haben den Content offline genommen.
Der Rest hat einfach 3 - 4 Sätze umgestellt.
Standardantwort: Stell Dich nicht so an - außerdem hab ich das gar nicht von Dir.
Einen Backlink oder sonst eine nette Geste: Keiner.
Ich bin der Überzeugung, daß man nachhaltig nur dann Erfolg gegen diese Unsitte haben wird, wenn solche Verstöße bei Entdeckung den jeweiligen Dieben wirklich wehtun, also auch finanzielle Konsequenzen haben (immerhin geht es, wie oben geschrieben, um Diebstahl geistigen Eigentums). Die Nachfrage bei einem auf Urheberrecht spezialisierten Anwalt hat ergeben, daß auch ein derzeit häufig im Impressum vieler Seiten zu findenden Satz "Abmahnungen - nein Danke.... die Kostennote einer Abmahnung wird ohne vorherige Kontaktaufnahme im Sinne der Schadensminderung als unbegründet zurückgewiesen...." nicht vor wirksamen Abmahnungen schützt. Hier geht es um Diebstahl und wer diesen bewußt macht, muß auch mit den Konsequenzen leben (dabei geht es mir nicht um einen übernommenen Halbsatz, sondern wirklich über 1:1 übernommene Seiten oder Teilen daraus).

Ich habe jedenfalls die Schn... wirklich gestrichen voll und will auch nicht länger bereit sein, einfach tatenlos zuzusehen, wie durch solche Machenschaften die eigenen Seiten in den Keller gehen. Wenn ich es technisch könnte, würde ich die Vorschläge von pr_sniper sofort versuchen, umzusetzen und die Diebe in großem Stil abmahnen - und eigentlich sollten es alle ehrlichen Webmaster zum Schutz ihrer eigenen Bemühungen ebenso tun.

Sofern ein google-Verantwortlicher hier mitliest, kann ich nur die Bitte äußern, schnellstmöglich einen Algorythmus zu entwickeln, der erkennen kann, welcher Content bei duplizierten Seiten zuerst online war, damit nicht auch noch die ehrlichen Webmaster zusätzlich bestraft werden. Geklaute Seiten sollten einfach aus dem Index verbannt werden und nicht noch teilweise vor den eigentlichen Urheberseiten gerankt werden (den Fall hatten wir vor einigen Wochen auch schon einmal). Kann ja eigentlich nur im Sinne der Betreiber der Suchmaschinen sein...

Auch wenn ich jetzt leider ein wenig vom Thema abgeschweift bin (mußte mal raus), an dieser Stelle daher noch einmal die Frage: kennt jemand ein Tool, über das man eindeutig ermitteln kann, welcher Content zuerst online war. Mit copyscape.com und archive.org haben wir leider bisher auch nur sehr ungenaue und unvollständige Ergebnisse bekommen. Vielleicht gibt es ja auch noch ein anderes Tool.

Viele Grüße

Nima

Q-Treiber
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Beitrag von Q-Treiber » 04.07.2007, 11:39

@ Tiefenrausch

Hallo Tiefenrausch,

natürlich ist der Gema-Tarif nicht explizit für Urheberrechtsverletzungen im Internet geschaffen worden. Juristen helfen sich in solchen Fällen aber ganz gerne mit Analogien.

Nachfolgend ein paar Hinweise aus Kommentarliteratur und Rechtsprechung.

Wenn Du daraus zukünftig etwas verwenden willst, dann sei Dir das hiermit ausdrücklich gestattet. Ich gebe an diesem Text hiermit mein Urheberrecht auf :-)

Gruß

Q-Treiber


Im Falle einer Urheberrechtsverletzung ist gewohnheitsrechtlich anerkannt, dass der Verletzte seinen Schaden im Wege der Lizenzanalogie berechnen kann.

Das Gericht hat die zu zahlende Lizenz gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung aller Umstände zu bemessen.

Soweit vorhanden ist für die Bemessung der Höhe der Lizenz von für die Branche übliche Honorarordnungen, Tarife, Regelwerke, Verbandsempfehlungen oder ähnlichen abstrakt-generellen (Erfahrungs)Werte auszugehen (vgl. BGH, GRUR 1983, 565 [566] - Tarifüberprüfung II; Fromm/Nordemann, UrhG, § 97 Rdnr. 40 m.w. Nachw.).

Einen wichtigen Anhaltspunkt für die Höhe einer fiktiven Lizenz bilden die Tarifwerke der Verwertungsgesellschaften, soweit sie in der betroffenen Branche die übliche Vergütung darstellen (BGH GRUR 1966, 570, 572 – Eisrevue III).

Das OLG Frankfurt hat es in einem parallel gelagerten Fall, in dem ebenfalls ein Rechtsanwalt urheberrechtswidrig Inhalte eines Berufskollegen kopiert und im Internet veröffentlicht hatte, für angemessen erachtet, als Grundlage für die Berechnung der Lizenzgebühr auf die einschlägigen Vergütungssätze VR-W 2 für die Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires im Internet zurückzugreifen (OLG Frankfurt, Urteil vom 04.05.2004, Az.: 11 U 6/02 und 11 U 11/03).

Gemäß Ziffer III. der vorgenannten GEMA-Vergütungssätze VR-W 2 (für das Gericht als Kopie anbei) beträgt die Vergütung je Werk aus dem GEMA-Repertoire Euro 50,00 pro Monat.

Diese GEMA-Vergütungssätze wurden von dem OLG Frankfurt in dem entschiedenen Fall mit einem Aufschlag von 100% versehen.

Die Vergütungssätze der GEMA sind dabei immer nur ein Anhaltspunkt für die Höhe der fiktiven Lizenz. Es ist in jedem Fall bei Bemessung einer angemessenen Lizenz auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen. Auch die GEMA-Vergütungssätze sind bei der Bemessung einer fiktiven Lizenz niemals bindend, sondern auf ihre Angemessenheit für den konkreten Fall zu überprüfen (BGH GRUR 1983, 565, 566 - Tarifüberprüfung II).

Eben diese Angemessenheitsprüfung veranlasste das OLG Frankfurt in dem vor bezeichneten parallel gelagerten Fall mit Urteil vom 04.05.2004 für die urheberrechtswidrige Nutzung juristischer Fachbeiträge eine fiktive monatliche Lizenzgebühr in Höhe von Euro 100,00 anzunehmen. Mit diesem Urteil folgte das OLG Frankfurt im Übrigen der Vorinstanz des LG Frankfurt, das mit Urteil vom 19.12.2001 ebenfalls von einer monatlichen Lizenzgebühr in Höhe von Euro 100,00 ausgegangen war.

Auch der BGH hat im Übrigen bei Urheberrechtsverletzungen geurteilt, dass Umstände auftreten können, die die Höhe der zu zahlenden Lizenzgebühr beeinflussen und nicht mit der Lizenzgebühr überein zu stimmen brauchen, die bei einem – fiktiven – Vertragsabschluss vereinbart worden wäre (BGHZ 59, 286, 292). Andere Gerichte schlagen ebenfalls einen Zuschlag von 100% pauschaliert auf die Lizenzgebühr auf, weil eine Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten – bspw. wegen fehlender Namensnennung – vorliegt (LG Düsseldorf GRUR 1993, 664, 665; LG München I ZUM-RD 1997, 249, 254).

Der GEMA-Vergütungssatz VR-W 2 trifft dem Grunde nach auch auf den vorliegenden Fall zu. Dieser Vergütungssatz gilt für die „Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires in Websites mit Electronic Commerce“.

Unter „Electronic Commerce“ versteht man gemeinhin den „elektronischen Austausch von Informationen, Gütern, Dienstleistungen und Zahlungsanweisungen mit gewerblichen oder privaten Kunden in elektronischen Netzwerken (Internet, Online-Dienste).“

In diesem Sinne betreibt der Beklagte selbstverständlich mit der Internetseite seiner Kanzlei „Electronic Commerce“.

Es ist unzutreffend, dass der vom OLG Frankfurt in dem zitierten und parallel gelagerten Fall zur Bemessung des Schadensersatzes herangezogene GEMA- Vergütungssatz VR-W 2 lediglich Musik-Downloads im Rahmen des E-Commerce betrifft.

Zutreffend ist vielmehr, dass in diesem Vergütungssatz zwischen Electronic-Commerce mit Musikwerken (Ziffer II.) und sonstigen Electronic-Commerce Angeboten (Ziffer III.) unterschieden wird. Die Vergütungen des GEMA-Tarifes gelten gem Ziff III. 1. „für Websites, mit welchen Electronic-Commerce betrieben wird, wobei Geschäftsgegenstand das Angebot von Waren und Dienstleistungen aller Art ist“.

Zur Anwendbarkeit des zitierten GEMA-Vergütungssatzes wurde bereits mit Schriftsatz vom 04. August 2005 vorgetragen. Entgegen den Bedenken des erkennenden Gerichts betrifft das Tarifwerk nicht nur Musik-Downloads, sondern gemäß Abschnitt III ausdrücklich auch „sonstige Electronic-Commerce Angebote“.

Der Anwendungsbereich des Vergütungssatzes VR W-2 wird unter Ziffer III. wie folgt definiert:

„Die Vergütungen dieses Abschnitts gelten für Websites, mit welchen Electronic-Commerce betrieben wird, wobei Geschäftsgegenstand das Angebot von Waren und Dienstleistungen aller Art ist, mit Ausnahme von Waren und Dienstleistungen gem. Abschnitt II.“

In dem Abschnitt II des Vergütungssatzes geht es tatsächlich um Websites mit Musiknutzung. Daraus folgt jedoch, dass unter Abschnitt III die Vergütung für Websites geregelt ist, die mit dem Austausch von Musik-Dateien nichts zu tun haben. Sollte der Vergütungssatz VR W-2 ausschließlich Musik-Downloads betreffen, wäre der Abschnitt III überflüssig.

Entsprechend wurde der von dem Kläger zitierte Vergütungstarif auch sowohl von dem Landgericht Frankfurt als auch von dem OLG Frankfurt in den genannten Entscheidungen als für raubkopierte Internettexte einschlägig angesehen.

Weiter wird rein vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Frage, ob für eine bestimmte Nutzungsart (hier die Veröffentlichung von Texten auf einer Kanzlei-Homepage im Internet) ein entsprechender Tarif vorliegt, eine dem Sachverständigenbeweis zugängliche Tatfrage ist (BVerfG NJW 2003, 1655).

Aber selbst wenn – wie nicht – für die vom Beklagten vorgenommene urheberrechtswidrige Nutzung kein unmittelbar anwendbares Tarifwerk vorliegen würde, so kann und muss nach der Rechtsprechung des BGH auf das Tarifwerk zurückgegriffen werden, das nach seinen Merkmalen der im Einzelfall vorliegenden Art und Weise und dem Umfang der Nutzung möglichst nahe kommt (BGH GRUR 1983, 565, 566 Tarifüberprüfung II).

Der Kläger als Urheber der in Frage stehenden erbrechtlichen Artikel hat das ausschließliche Recht, darüber zu entscheiden, ob und wie sein Werk veröffentlicht werden darf. Dem Kläger ist auch das Recht der öffentlichen Wiedergabe, der Verbreitung, Vervielfältigung, ob im Internet oder in sonstiger Weise, vorbehalten.
Gegen diese Rechte des Klägers hat der Beklagte unstreitig verstoßen und schuldet hierfür den geldwerten Vorteil der Nutzung. Diese Bestimmung entspricht dem Grundgedanken des Urheberrechts, dass der Urheber angemessen am wirtschaftlichen Nutzen seines Werkes zu beteiligen ist.

Dabei ist es im Rahmen der Berechnung des Anspruchs im Wege der Lizenzanalogie vollkommen unerheblich, oder dem Kläger tatsächlich ein konkreter Schaden entstanden ist (BGH GRUR 1987, 37 – Videolizenzvertrag) oder der Beklagte als Urheberrechtsverletzter durch die Nutzung tatsächlich einen Gewinn erzielt hat (Wandtke/Bullinger – v. Wolff § 97 Rdnr. 66).

Die Schadensberechnung nach der angemessenen Lizenzgebühr führt vielmehr regelmäßig dazu, dass die Tarifvergütung zugrunde zulegen ist, die der Urheberrechtsverletzer bei ordnungsgemäßer Einholung der Erlaubnis des Klägers hätte entrichten müssen (BGH NJW-RR 1988, 829).

Bei der Frage, welche Vergütung im Einzelfall als angemessene Vergütung geschuldet ist, ist auf bestehende Tarifwerke, z.B. die Tarife der Verwertungsgesellschaften Bezug zu nehmen (Dreier/Schulze - Dreier, § 97 Rdnr. 63). Diese Tarifwerke dienen als konkrete Richtlinien (Möhring/Nicolini – Lütje, § 97 Rdnr. 193) .

Grundsätzlich kann angenommen werden, dass die von der GEMA aufgestellten Tarife angemessen sind, da die GEMA auch in ihrer Tarifbetätigung der Staatsaufsicht unterliegt, § 18 WahrnG, (Möhring/Nicolini – Lütje, a.a.O.).

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