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§ 104 Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähig ist:
...
2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.
Na man lernt nie aus. Aber bin ja auch kein Jurist, nur Werber-bedingt etwas bewandert in Wettbewerbs-/Urheberrecht, etc.Hasenhuf hat geschrieben:@ Kralle, der Unterschied zwischen Geschäftsfähigkeit und Unmündigkeit ist in erster Linie der, daß man beim Suchen nach den Begriffen im BGB ersteren findet und letzteren nicht.
net(t)worker hat geschrieben:ich denke auch, dass du jede der abgebildeten Personen um Erlaubnis fragen musst, bei Minderjährigen müssten dann auch die Eltern zustimmen....
Bei Personen des öffentlichen Interesse, also Promi und co, gelten ja wieder andere Regeln...guppy hat geschrieben: ob kralle den "sympathischen" David gefragt hat ?