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Werbung an Autobahnbrücken

Verfasst: 03.12.2009, 09:17
von Andre (KM)
Hallo,
weiß einer was es zu beachten gibt an Vorschriften für Werbebanner (also Plakate) an Autobahnbrücken?

Und an wen muss man sich da wenden, die ortsansässige Gemeinde?

Gruß Andre

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Verfasst: 03.12.2009, 09:38
von GreenHorn
Straßenbauverkehramt. Sofern die Plakate auf festen Platten angebracht werden, greift ab einer gewissen Größe das Baurecht des jeweiligen Bundeslandes. Textilbanner sind also generell unproblematischer.

Re: Werbung an Autobahnbrücken

Verfasst: 03.12.2009, 09:55
von Mork vom Ork
Andre (KM) hat geschrieben:weiß einer was es zu beachten gibt an Vorschriften für Werbebanner (also Plakate) an Autobahnbrücken?
Ja, die Straßenverkehrsordnung, §33: „(1) Verboten ist […] 3. außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer […] abgelenkt […] werden können.“

Ja, ich kenne die großen Schilder auf ausrangierten Viehwagen und auch die 10, 20 Meter hohen Pylone. Ja, das gilt nur außerhalb von Ortschaften. Das ändert aber nichts an der Vorschrift oder der Intention der Vorschrift und Werbung speziell an Autobahnbrücken, also quasi Autobahn-eigenen Bauwerken ist mir persönlich noch nie untergekommen, wie mir auch generell so gut wie keine Werbung direkt (wenn's nicht gerade mitten in der Stadt ist) an der Autobahn in Erinnerung ist.
Ich bin zugegebenermaßen mit meinem Fahrrad selten auf der Autobahn unterwegs und habe nicht den Überblick, aber ich möchte behaupten, dass gegenteilige Beispiele entweder ungefragt aufgehängt oder Banner der Verkehrswacht sind.

Verfasst: 03.12.2009, 09:58
von Nullpointer
Tja, hinterm Mond gibt es auch keine Stadtautobahn, die sieht man auch als Fahrradfahrer ;-)

Verfasst: 03.12.2009, 10:06
von Mork vom Ork
Nullpointer hat geschrieben:Tja, hinterm Mond gibt es auch keine Stadtautobahn
Ja, Gott sei Dank!

(Ja, heute scheint mein Ich-beginne-jeden-zweiten-Satz-mit-Ja-Tag zu sein.)

Verfasst: 03.12.2009, 14:49
von jackwiesel
Es gibt irgendeine Klausel, nach der "unbewegliches" Werbegeschlumse in soundsoviel Metern Entfernung von Bundesautobahnen zu stehen hat. Ich hatte mal einen Kunden, der deswegen sein normales Firmenschild vom Gebäude entfernen musste. (Das ist auch der Grund, warum die Mcdoof-Reklame auf den Feldern vor der Abfahrt immer auf Anhängern montiert sind)

Edit:
Strassenverkehrsordnung § 33. Genau wie der § 1 so ein richtiges Gummi-Teil, das durch die oben beschriebene Anhängerlösung ein wenig gedehnt werden kann.

Verfasst: 03.12.2009, 18:44
von jackwiesel
Nö - wenn es sich um ein zugelassenes Fahrzeug (Anhänger+gültiges Nummernschild, TÜV usw) handelt.

Re: hi

Verfasst: 03.12.2009, 19:53
von Nullpointer
EtMa Consulting hat geschrieben:...dann kann ich also meine Werbung auf jeden Prkplatz stellen, geil
Es gibt hier in Berlin auch zig Leute, die Fahrräder oder Gammelautos (nach der Wende Trabant) mit Werbetafeln bepflanzen und an belebten Straßen parken.

Verfasst: 03.12.2009, 20:47
von net(t)worker
aber zumindest ein Anhänger mit Werbeaufdruck darf nur eine bestimmte Zeit an einem öffentlichen Platz stehen, ansonsten wird es eine genehmigungspflichtige Sondernutzung und kann teuer werden...

Re: hi

Verfasst: 03.12.2009, 23:58
von Mork vom Ork
Nullpointer hat geschrieben:
EtMa Consulting hat geschrieben:...dann kann ich also meine Werbung auf jeden Prkplatz stellen, geil
Es gibt hier in Berlin auch zig Leute, die Fahrräder oder Gammelautos (nach der Wende Trabant) mit Werbetafeln bepflanzen und an belebten Straßen parken.
Der Seitenstreifen einer Autobahn ist kein Parkplatz - um mal ein wenig zur ursprünglichen Frage zurückzukommen. Es ging ja nicht um Werbung irgendwo im Stadtbild, sondern auf einer Autobahn, die durch irgendeine, Zitat, „ortsansässige Gemeinde“ verläuft, was sich nicht nach Stadt anhört (und die Frage aufwirft: Gibt es eigentlich auch reisende Gemeinden? ;).