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Adwords Mehrwertsteuer
Verfasst: 31.10.2004, 14:22
von Insi
Hallo zusammen,
wenn ich mir bei Adwords die Kosten in meiner Kampagnenzusammenfassung anschaue, dann enthält dieser Betrag doch noch nicht die MwSt., oder?
Also wird - wenn ich das jetzt richtig erfasst habe - die MwSt. erst zu diesem Betrag addiert. Nur wird dabei der Prozentsatz der deutschen MwSt. (16%) genommen, oder der der irländischen, also 21% soweit ich weiß?
Viele Grüße
Insi
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Verfasst: 01.11.2004, 10:24
von reikje
Es werden 21% Mwst. für Irland dazu addiert. Diese kannst du nicht als Vorsteuer gegenüber einem deutschen Finanzamt geltend machen. Falls du jedoch deine USt-Id angibst in deinem Adwords Account wird dir keine Umsatzsteuer mehr berechnet.
Verfasst: 02.11.2004, 11:14
von dicki_mo
reikje hat geschrieben:Es werden 21% Mwst. für Irland dazu addiert. Diese kannst du nicht als Vorsteuer gegenüber einem deutschen Finanzamt geltend machen. Falls du jedoch deine USt-Id angibst in deinem Adwords Account wird dir keine Umsatzsteuer mehr berechnet.
Das ist bei mir der Fall. Also braucht man da nichts mit der Steuer beachten, oder wie sehe ich das?
Verfasst: 02.11.2004, 11:22
von reikje
Doch, du musst jetzt 16% deutsche Umsatzsteuer in deiner Umsatzsteuer-Voranmeldung an das deutsche Finanzamt abführen, da sich das Bestimmungsland geändert hat.
Einer der beiden Parteien, du oder Google, muss Umsatzsteuer abführen. Mit der USt-Id zeigst du Google an das du berechtigt bist das selbst zu tun. Ich sag mal 16% sind besser als 21%
Verfasst: 02.11.2004, 11:27
von dicki_mo
reikje hat geschrieben:Doch, du musst jetzt 16% deutsche Umsatzsteuer in deiner Umsatzsteuer-Voranmeldung an das deutsche Finanzamt abführen, da sich das Bestimmungsland geändert hat.
Einer der beiden Parteien, du oder Google, muss Umsatzsteuer abführen. Mit der USt-Id zeigst du Google an das du berechtigt bist das selbst zu tun. Ich sag mal 16% sind besser als 21%
Wie mache ich das denn? Muss ich jetzt, wenn ich z.B.: 100 € bei Google eingezahlt habe 16 € dem Finanzamt überweisen oder wie?
Verfasst: 02.11.2004, 11:32
von reikje
Es läuft darauf hinaus ja. Falls Deutschland und Irland zusammenarbeiten könnte sonst leicht auffallen das für den Nettobetrag keine Umsatzsteuer in einem der beiden EU-Staaten entrichtet wurde.
Kleiner Zusatz: Die angegebenen 16% kannst du dann natürlich als Vorsteuer geltend machen. Bsp. 16€ USt zu zahlen vs. 9€ für betriebliche Ausgaben = nur noch 7€ Ust zu zahlen
Verfasst: 02.11.2004, 11:43
von dicki_mo
reikje hat geschrieben:Es läuft darauf hinaus ja. Falls Deutschland und Irland zusammenarbeiten könnte sonst leicht auffallen das für den Nettobetrag keine Umsatzsteuer in einem der beiden EU-Staaten entrichtet wurde.
Kleiner Zusatz: Die angegebenen 16% kannst du dann natürlich als Vorsteuer geltend machen. Bsp. 16€ USt zu zahlen vs. 9€ für betriebliche Ausgaben = nur noch 7€ Ust zu zahlen
Also überweise ich die Mehrwertsteuer dem Finanzamt mit Angabe der Rechnungsnummer und den beiden USt-Ids.
Und bei der Vorsteuererklärung kann ich die 16 Euro wieder angeben.
Verfasst: 02.11.2004, 12:35
von mmmichael2
Hi,
du musst dem Finanzamt nichts überweisen, du musst in der Umsatzsteuervoranmeldung angeben, dass du "innergemeinschaftlich" Leistungen erworben hast und da dann irgendwo den Betrag eintragen.
So sollte das in etwas laufen.
Gruss
Michael
Verfasst: 02.11.2004, 12:38
von dicki_mo
mmmichael2 hat geschrieben:Hi,
du musst dem Finanzamt nichts überweisen, du musst in der Umsatzsteuervoranmeldung angeben, dass du "innergemeinschaftlich" Leistungen erworben hast und da dann irgendwo den Betrag eintragen.
So sollte das in etwas laufen.
Gruss
Michael
jepp...habe ich gerade auch gelesen. Mache gerade die Vorsteuer
Verfasst: 19.11.2004, 17:28
von RealCybi
Wenn ich das richtig verstehe, ist das doch quasi eine Nullnummer.
Ich gebe an "innergemeinschaftlicher Erwerb" (müßte Zeile 37 sein?) und ziehe diese dann wieder bei der Vorsteuer (Zeile 56?) ab??
Allerdings blicke ich da noch nicht so ganz durch, da ja wohl auch zwischen "innergemeinschaftlichen steuerfreien Warenlieferungen" und innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen mit Steuerschuldverlagerung unterschieden wird. Aber letztlich wird die Ware/Leistung immer beim empfangenden Unternehmer versteuert, so das die Unterscheidung für mich keinen Sinn macht.
Habe die Infos aus den Webseiten der IHK:
Innergemeinschaftlicher Warenverkehr zwischen Unternehmen
vs
Steuern und Abgaben beim grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr
Verfasst: 19.11.2004, 19:03
von Laoder
oder mal einen steuerberater konsultieren
gibts schon für 20 - 25 taler im monat
Verfasst: 25.11.2004, 14:05
von schokopirat
Hallo liebe
Steuergemeinde,
es ist mal wieder Zeit, etwas Nachhilfe in Steuersachen zu geben bzw. das eine oder andere in die richtigen Bahnen zu lenken.
Wie das umsatzsteuerlich mit Adsense (mtl. Google Scheck) funktioniert, könnt ihr hier auf Seite 2 im 2. Beitrag nachlesen
https://www.abakus-internet-marketing.d ... rt-15.html
Und genauso funktioniert das auch für Google. Wenn also Google nachweisen kann, dass ihr Unternehmer seit, dann ist die Leistung von Google (Anzeigenschaltung/Werbung für euch) in Irland nicht steuerbar, da eine Katalogleistung und somit also umgangssprachlich steuerfrei.
Im Allgemeinen kann man durch ein USt-Id nachweisen, dass man Unternehmer ist. Bei Lieferungen von Waren ist die USt-Id unabdingbar für die Steuerbefreiung. Bei der Leistung ins innergemeinschaftliche Ausland benötigt man nach deutschem Recht nur den Nachweis, dass der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und die Leistung für sein Unternehmen bezieht. Also falls jemand mal keine USt-Id hat, sollte er mit Google reden und versuchen, durch andere qualifizierte Nachweise die Unternehmereigeschaft nachzuweisen.
Es gibt im deutschen Umsatzsteuerrecht nur die innergemeinschaftliche Lieferung von Waren. Es gibt hingegen keine inngermeinschaftliche Leistung. Aber es gibt etwas ähnliches. Es gibt den § 13b UStG. Darin steht folgendes:
§ 13b UStG (auszugsweise)
(1) Für folgende steuerpflichtige Umsätze entsteht die Steuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Kalendermonats:
1. Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;
(2) In den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
Google ist ein im Ausland ansässiger Unternehmer und erbringt eine Leistung an euch. Somit schuldet ihr die Umsatzsteuer für die Leistung gemäß § 13b II i.V.m. § 13b I Nr.1 UStG. Auf der anderen Seite könnt ihr diese geschuldete Steuer als Vorsteuern geltend machen.
Korrekturen bei meinen Vorrednern:
reikje hat geschrieben:Doch, du musst jetzt 16% deutsche Umsatzsteuer in deiner Umsatzsteuer-Voranmeldung an das deutsche Finanzamt abführen, da sich das Bestimmungsland geändert hat.
Einer der beiden Parteien, du oder Google, muss Umsatzsteuer abführen. Mit der USt-Id zeigst du Google an das du berechtigt bist das selbst zu tun. Ich sag mal 16% sind besser als 21%
Durch die USt-ID gibt es keine Ortsverschiebung i.S.d. UStG sondern dient lediglich bei Leistungen als Nachweis der Unternehmereigeschaft. Die gemäß § 13b UStG geschuldete Steuer kann man sich als Vorsteuern wiederholen. vgl. § 15 I Nr. 4 UStG
§ 15 UStG (auszugsweise)
(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
4. die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
RealCybi hat geschrieben:Wenn ich das richtig verstehe, ist das doch quasi eine Nullnummer.
Ich gebe an "innergemeinschaftlicher Erwerb" (müßte Zeile 37 sein?) und ziehe diese dann wieder bei der Vorsteuer (Zeile 56?) ab??
Richtig, es ist im Normalfall quasi ein Nullnummer, aber die geschuldete Steuer trägst Du bei § 13b UStG ein und in gleicher Höhe ziehst Du Dir die Vorsteuern. (natürlich auch nur, wenn Du abzugsberechtigt bist)
Laoder hat geschrieben:oder mal einen steuerberater konsultieren
gibts schon für 20 - 25 taler im monat
Na für diesen Betrag wird das wohl eher ein Buchfühungsservice.
P.S.: Dies stellt meine persönliche Meinung dar, hat keinen Anspruch auf Richtigkeit und soll auf keinen Fall eine detailierte Beratung ersetzen.
Verfasst: 25.11.2004, 15:46
von Laoder
der sich aber, weil es Ihn interessiert, natürlich auch in diesen Dingen auskennen muß
Verfasst: 03.02.2005, 16:38
von kontaktmasta
Hallo liebe Gemeinde!
mein erster Beitrag und gleich eine wahrscheinlich dumme Frage.
Das mein Buchhaltungsprogramm die Googlekosten richtig verbucht, habe ich nun hinbekommen, aber wo und in welcher Zeile der UST Erklärung bzw. der UstVa trage ich diese Umsätze den nun ein. Und die Gleiche Frage mit den Vorsteuerbeträgen (evt Zeile 37 ?).
MfG Rücki
Verfasst: 03.02.2005, 17:41
von schokopirat
kontaktmasta hat geschrieben:Hallo liebe Gemeinde!
mein erster Beitrag und gleich eine wahrscheinlich dumme Frage.
Das mein Buchhaltungsprogramm die Googlekosten richtig verbucht, habe ich nun hinbekommen, aber wo und in welcher Zeile der UST Erklärung bzw. der UstVa trage ich diese Umsätze den nun ein. Und die Gleiche Frage mit den Vorsteuerbeträgen (evt Zeile 37 ?).
MfG Rücki
Googleeinnahmen sind nicht steuerbare Umsätze (siehe weiter oben). Die brauchst Du nicht unbedingt anzumelden. Es reicht, wenn die in der Bilanz, bzw. richtigerweise in der Gewinn- und Verlustrechnung auftauchen.
Googlekosten werden vermutlich keine Vorsteuern enthalten. Oder haben Sie Dir deutsche Umsatzsteuer in Rechnung gestellt ?
Die Vorsteuern gehören in die Kennzahl 66 auf der Rückseite. Oder mache doch die Voranmeldungen online mit ELSTER (
elektronische
Steuer
erklärung). Das Porgramm gibt es von der Finanzverwaltung kostenlos unter
www.elster.de zum Download.
Viele Grüße
Frank