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laurinchen
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Beitrag von laurinchen » 28.09.2007, 16:59

Ich lass mich gerne persönlich angreifen, wenn es dafür eine Grundlage gibt. Aber irgendwo hört der Spaß auf.

Der Paragraph der freien Meinungsäußerung in unserem Grundgesetz ist nicht dafür geeignet, sich strafrechtlich relevant zu verhalten. Gerade dann nicht, so wie auch hier im Forum geschrieben, wenn es um Geld und guten Ruf geht.

Sollte hier keine Klarstellung kommen verweise ich hierauf:
§ 187
Verleumdung
Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 186
Üble Nachrede
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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