nur das eben alle 4 unterpunkte zutreffen müssen:shadaik hat geschrieben:Ah, sehr gut. Dann wollen wir das doch mal lesen:
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
[...]
2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
kannst dir nicht einfach einen rauspicken...(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
also musst du die mailadresse direkt vom Kunden haben und es muss ein vorheriges ähnliches Geschäft stattgefunden haben...
man man man.... wie wäre es denn wenn du bei solchen Unklarheiten mal google bemühen würdest oder zumindest mal bei wikipedia nachschlagen würdest..shadaik hat geschrieben: Was ich jetzt noch vermissen ist eine Definition von Werbung![]()
https://de.wikipedia.org/wiki/Werbung
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Einen Anhaltspunkt zur juristischen Definition liefert das europäische Recht mit Art. 2 a) der Richtlinie zu irreführender und vergleichender Werbung (2006/114/EG). Diese definiert Werbung als „jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen zu fördern“. Diese Definition dient auch als Grundlage im deutschen Wettbewerbsrecht.
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obiges Zitat sagt ja aus das es rechtlich anders gesehen wird, und eine Linktauschanfrage auch als Werbung angesehen wird.... ein Linktausch ist ja ein Geschäft bei dem gegenseitig eine Verpflichtung eingegangen wird, eben einen Link zu setzen...shadaik hat geschrieben: Wie gesagt, ein Linktauschangebot ist für mich keine Werbung. Ebensowenig wie Kaufangebote allgemein.
Anders sieht es da schon bei Verkaufsangeboten aus.



