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Vorraussetuung für den Eintrag ist aber wiederum, dass du Veröffentlichungen unter deinem Künstlernamen vorlegen musst, z.B. Zeitungsartikel die du unter diesem Namen verfasst hast.net(t)worker hat geschrieben:wahrscheinlich würde hier dann auch ein "Künstlername" gehen, vorrausgesetzt dieser ist im Ausweis auch eingetragen.... da gibts nen extra Feld für....
Quelle: https://www.linksandlaw.info/Impressums ... gaben.htmlDas TMG regelt dabei vorwiegend die technischen und wirtschaftlichen Aspekte von Webseiten, der RStV Fragen, die die Inhalte der Telemedien betreffen. Beide Gesetze gelten nebeneinander. Für das Impressum einer Webseite bedeutsam sind die Bestimmungen in § 5 TMG und § 55 RStV.