rechtlegal hat geschrieben:Seelenflug hat geschrieben:1. die Verlängerungsgebühren für den MArkenschutz verdoppeln und verdreifachen sich.
2.Es ist ein sehr langes Prozedere.
3. Es gilt: " Wer zu erst kommt, mahlt zu erst." Das bedeutet derjenige der zuerst diese Domain mit dem bestimmten Namen registreirt hat automatische alle Namensrechte in seiner Hand.
Wenn ich so was schreiben würde, würde ich mich wohl auch Seelenflug nennen.

Ihr seid ja echt Witzig John & Rechtlegal - die haben noch nichts gehört vom internationalen Prioritätsgrundsatz "first come - first served"
Eine bestimmte Domain kann nur einmal vergeben werden. Es kann deshalb zu Konflikten kommen, wenn und soweit mehrere Namensträger die Domain für sich beanspruchen. Unternehmen können sich für eine Inhaberschaft auf den markenrechtlichen Schutz für Unternehmensbezeichnungen nach den §§ 5, 15 MarkenG oder auf das Namensrecht des BGB (§ 12 BGB) berufen. Letztere Vorschrift gilt auch in bezug auf den bürgerlichen Namen einer natürlichen Person.
1. Grundsatz
Bei Gleichnamigen gilt für das Recht an der Domain der Grundsatz "Wer zuerst kommt, mahlt zuerst" ("first come - first served" - Prioritätsgrundsatz). Wer also in Anwendung dieses Gerechtigkeitsprinzips die Domain bei der jeweiligen Registrierungsstelle zuerst reserviert hat, ist im Regelfall auch der berechtigte Inhaber. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Namens-/Kennzeichenrecht im obigen Sinne zugunsten des Inhabers entstanden ist und noch immer besteht (vgl. dazu auch die unten verlinkten, weiterführenden Beiträge).
2. Ausnahmen
Von der Rechtsprechung wird der Prioritätsgrundsatz in Ausnahmefällen durchbrochen, wenn einem Namensrecht ein anderes Namens- oder Markenrecht mit überragender Verkehrsgeltung gegenübersteht (Bsp. OLG Hamm - krupp.de; BGH, Urteil v. 22.11.2001 - I ZR 138/99 - shell.de; OLG Hamm, Urteil v. 19.6.2001 - 4 U 32/01 "veltins.com"). Im Falle gegenüber stehender Marken oder Unternehmenskennzeichen kann dann zugunsten des überragend Bekannten unter anderem ein Unterlassungsanspruch wegen Rufausbeutung nach § 15 Abs. 3 MarkenG gegeben sein. Ansonsten kommt ein Anspruch nach § 12 BGB in Betracht (allerdings wiederum nur bei berühmten Marken oder Unternehmenskennzeichen).
Der BGH geht in der oben genannten shell.de - Entscheidung zwar davon aus, dass es grundsätzlich keinen Vorrang von geschäftlichen gegenüber privaten Interessen gibt. Wenn jedoch die Interessen der Parteien "von derart unterschiedlichem Gewicht sind, dass es nicht bei der Anwendung der Prioritätsregel bleiben kann", soll eine Ausnahme gegeben sein. Dann soll es dem weniger bekannten Namensträger im Regelfall eher als dem bekannten zuzumuten sein, von der Domain mit der ursprünglichen Namensbezeichnung (hier: shell.de) auf eine Domain mit einem Namenszusatz (z.B. "andreas-shell.de") auszuweichen. Dabei muss der Zusatz nicht unnbedingt, wie bei "andreas-shell.de", eindeutig und kennzeichnungskräftig - individualisierend sein. Es genügt im Zweifel auch ein weniger oder nicht kennzeichnungskräftiger Zusatz, z.B. "shell-online.de", soweit er nicht in Richtung auf den bekannten Namensträger zielt und dadurch wiederum zu Verwechslungen oder zu einer Rufausbeutung führt. Eine Domain wie "shell-station.de" wäre in diesem Sinne für einen Webauftritt des Herrn Schell wiederum problematisch, insbesondere dann, wenn Herr Schell unter der Domain ein geschäftliches Angebot betreibt (vgl. hierzu LG Hamburg, Urteil v. 25.9.2003, 5 U 178/03, 312 O 233/02 - "holzmann-bauberatung.de"). Der BGH hält es in bestimmten Fällen auch für ausreichend, wenn ein aufklärender Hinweis auf den Namensträger auf der Startseite der Website erscheint (BGH WRP 2002, 691, 693 - "vossius.de").
Wie hoch der Bekanntheitsgrad im Einzelnen sein muss, um einen Anspruch zu rechtfertigen, lässt sich nicht pauschal sagen. Soweit ein Unternehmen jedenfalls nur regional bekannt ist, sind der Firmenname und der Name einer natürlichen Person gleichrangig (LG Paderborn, Urteil v. 1.9.1999 - 4 O 228/99). Es verbleibt insoweit beim Prioriätsgrundsatz. Auch das Namensrecht einer Gemeinde überspielt nicht in jedem Falle das Namensrecht natürlicher oder juristischer Personen.[/b]