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Was ist das für ein Website Hack ?

Ajax, Hijax, Microformats, RDF, Markup, HTML, PHP, CSS, MySQL, htaccess, robots.txt, CGI, Java, Javascript usw.
unawave
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Beitrag von unawave » 02.09.2008, 10:30

Z.B. auf diesen Sites:
  • leitner.de
  • ng-software.de
  • liegl-wohntraeume.de
  • die-finca.com
Unten sieht man massenhaft Links zu angeblichen Sex Seiten. Auch meine Site ist betroffen – gewesen. Scheint immer das gleiche System zu sein: Im Root-Verzeichnis und in neu eingerichteten Unterverzeichnissen (z.B. "_img" - die-finca.com/_img/Beispielj.html) stehen etliche 1000 Seiten die kreuz und quer verlinkt sind.
Scheint sich um den Aufbau einer Link-Farm zu handeln.
  • Aber welchen Sinn macht das ? Ich sehe da keine spezielle Seite die durch massenhafte Links gepusht werden soll ?
  • Wie erlangt der Hacker Zugriff ? Scheint mir ein reiner FTP-Upload zu sein. Und es sind völlig unterschiedliche Systeme (CMS, Foren, Frontpage-Seiten, etc.) und unterschiedliche Provider.

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Andreas I.
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Beitrag von Andreas I. » 02.09.2008, 12:23

Ab und zu kommt es vor, dass ein Servers eines Hosters gehackt wird und auf sämtlichen Domains werden dann irgendwelche Links eingefügt. Andere Server hacken, um Links zu platzieren, ist tiefschwarzer Blackhat!

Aber sowas gibt es tatsächlich, wie du gesehen hast!

luzie
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Beitrag von luzie » 02.09.2008, 19:16

@andreas:

um deine aussage zu unterstreichen - das ist nicht blackhat sondern kriminell

StGb § 263a Computerbetrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 263 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.
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