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Was es alles im BGB gibt..

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magadoo
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Beitrag von magadoo » 12.01.2006, 17:02

Eine typische Gesetzes-Formulierung findet man auch in §825:
Wer eine Frauensperson durch Hinterlist, durch Drohung oder unter Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung bestimmt, ist ihr zum Ersatze des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Heisst wohl nix anderes als: Wer eine Frau zum Sex zwingt, muss für den Schaden aufkommen :lol:

Kann aber auch so verstanden werden: Solange ich mit einer Frau noch nicht verheiratet bin, darf ich sie nicht zwingen bei mir zu wohnen :wink:

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rechtlegal
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Beitrag von rechtlegal » 12.01.2006, 17:14

Wird wohl Zeit, dass sich mal ein Anwalt hier ernsthaft zu Wort meldet, um der laienhaften Verballhornung der Gesetze entschieden, massiv und am besten auf Latein entgegenzutreten.

Ich mach's aber nicht :D und verweise lieber auf die rechtlegale Kuriositätensammlung, wo es u.a. um die Eheanfechtung mangels Sex (übrigens von der Frau beantragt) geht. :lol:

mario
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Beitrag von mario » 12.01.2006, 17:22

reine Taktik des Türken; so ist eine weitere Deutsche aus dem Verkehr gezogen :wink:

nerd
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Beitrag von nerd » 12.01.2006, 17:26

JR-EWING hat geschrieben:Ich hab neulich auch in einem anderen Forum einen Footer gelesen das stand auch was von:
Freihaftstrafe bis zu 5 Jahren - wer einen nuklearen Schaden anrichtet.
oder halt so ähnlich....

Kennt einer auch diesen § ???
gibts eigentlich einen paragraphen, der es verbietet falschgeld nachzumachen und in den umlauf zu bringen? also falsches falschgeld wäre ja dann quasi wieder richtiges geld, oder?! :D

Abakus Forengast
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Beitrag von Abakus Forengast » 12.01.2006, 17:30

Der Radfahrer muß das Brennen des Schlußlichts während der Fahrt ohne wesentliche Änderung der Kopf- oder Körperhaltung überwachen können. [Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung vom 24.08.1953, §67, Abs.3]
auch nicht schlecht ....

Abakus Forengast
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Beitrag von Abakus Forengast » 12.01.2006, 17:32

(3)<1>Die Summe der Einkünfte, vermindert um den Altersentlastungsbetrag und den Abzug nach § 13 Abs. 3, ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. <2>Bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte sind zunächst jeweils die Summen der Einkünfte aus jeder Einkunftsart, dann die Summe der positiven Einkünfte zu ermitteln. <3>Die Summe der positiven Einkünfte ist, soweit sie den Betrag von 51.500 Euro übersteigt, durch negative Summen der Einkünfte aus anderen Einkunftsarten nur bis zur Hälfte zu mindern. <4>Die Minderung ist in dem Verhältnis vorzunehmen, in dem die positiven Summen der Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten zur Summe der positiven Einkünfte stehen. <5>Übersteigt die Summe der negativen Einkünfte den nach Satz 3 ausgleichsfähigen Betrag, sind die negativen Summen der Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten in dem Verhältnis zu berücksichtigen, in dem sie zur Summe der negativen Einkünfte stehen. <6>Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden, sind nicht nach den Sätzen 2 bis 5 ausgeglichene negative Einkünfte des einen Ehegatten dem anderen Ehegatten zuzurechnen, soweit sie bei diesem nach den Sätzen 2 bis 5 ausgeglichen werden können; können negative Einkünfte des einen Ehegatten bei dem anderen Ehegatten zu weniger als 51.500 Euro ausgeglichen werden, sind die positiven Einkünfte des einen Ehegatten über die Sätze 2 bis 5 hinaus um den Unterschiedsbetrag bis zu einem Höchstbetrag von 51.500 Euro durch die noch nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte dieses Ehegatten zu mindern, soweit der Betrag der Minderungen bei beiden Ehegatten nach den Sätzen 3 bis 6 den Betrag von 103.000 Euro zuzüglich der Hälfte des den Betrag von 103.000 Euro übersteigenden Teils der zusammengefaßten Summe der positiven Einkünfte beider Ehegatten nicht übersteigt. <7>Können negative Einkünfte des einen Ehegatten bei ihm nach Satz 3 zu weniger als 51.500 Euro ausgeglichen werden, sind die positiven Einkünfte des anderen Ehegatten über die Sätze 2 bis 6 hinaus um den Unterschiedsbetrag bis zu einem Höchstbetrag von 51.500 Euro durch die noch nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte des einen Ehegatten zu mindern, soweit der Betrag der Minderungen bei beiden Ehegatten nach den Sätzen 3 bis 7 den Betrag von 103.000 Euro zuzüglich der Hälfte des den Betrag von 103.000 Euro übersteigenden Teils der zusammengefaßten Summe der positiven Einkünfte beider Ehegatten nicht übersteigt. <8>Die Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
glasklar ............ ;-) - sowas sage ich morgends immer nach dem Aufstehen - um in "Schwung" zu kommen .....

;-)

rechtlegal
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Beitrag von rechtlegal » 12.01.2006, 17:39

nerd hat geschrieben:gibts eigentlich einen paragraphen, der es verbietet falschgeld nachzumachen und in den umlauf zu bringen? also falsches falschgeld wäre ja dann quasi wieder richtiges geld, oder?! :D
Wir hatten mal den Auftrag, herauszufinden, ob das Bestempeln von Papiergeld mit Werbung und allein zu Werbezwecken strafbar oder sonst rechtlich zu beanstanden ist. :boing:

Anonymous

Beitrag von Anonymous » 12.01.2006, 18:00

rechtlegal hat geschrieben:
nerd hat geschrieben:gibts eigentlich einen paragraphen, der es verbietet falschgeld nachzumachen und in den umlauf zu bringen? also falsches falschgeld wäre ja dann quasi wieder richtiges geld, oder?! :D
Wir hatten mal den Auftrag, herauszufinden, ob das Bestempeln von Papiergeld mit Werbung und allein zu Werbezwecken strafbar oder sonst rechtlich zu beanstanden ist. :boing:

Ging es dabei um 1 $ Noten oder richtiges Geld? :wink:

rechtlegal
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Beitrag von rechtlegal » 12.01.2006, 18:05

net(t)worker hat geschrieben:Ging es dabei um 1 $ Noten oder richtiges Geld? :wink:
EUR-Scheine aller Größenordnungen, vorzugsweise die richtig bunten, also keine 5er und 50er. :wink:

Anonymous

Beitrag von Anonymous » 12.01.2006, 18:16

na, solche Werbung kann man mir gerne zuschicken... 8)

wenns sein muss auch kann die Werbebotschaft auch gesondert dabei gelegt werden....

das erinnert mich jetzt an einem sehr erfolgreichen Werbebrief in den USA... es sollten Spenden gesammelt werden, in dem Werbebrief war jeweils ein 1 $ Schein beigelegt, um die zeit für das lesen des Briefes zu bezahlen.... wenn man dann das Projekt unterstützen möchte, sollte man einfach den Geldschein zurücksenden und ggf. noch etwas drauflegen... der Erfolg war wohl phänomenal...

rechtlegal
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Beitrag von rechtlegal » 12.01.2006, 18:19

net(t)worker hat geschrieben:na, solche Werbung kann man mir gerne zuschicken... 8)

wenns sein muss auch kann die Werbebotschaft auch gesondert dabei gelegt werden....
Die im Umlauf befindliche Papiergeldmenge sollte der Werbeträger sein. Jetzt alles klar?

Chris2005
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Beitrag von Chris2005 » 12.01.2006, 18:29

rechtlegal hat geschrieben:Die im Umlauf befindliche Papiergeldmenge sollte der Werbeträger sein. Jetzt alles klar?
D.h. es ist strafbar? Oder warum ist es nicht durchgefuerhrt worden?

Anonymous

Beitrag von Anonymous » 12.01.2006, 18:29

rechtlegal hat geschrieben: Die im Umlauf befindliche Papiergeldmenge sollte der Werbeträger sein. Jetzt alles klar?


:o

tz tz tz... die Leute kommen auf Ideen.... wenn das jeder machen würde, könnte man vor lauter Werbeaufdrucken die Scheine nicht mehr erkennen...

rechtlegal
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Beitrag von rechtlegal » 12.01.2006, 21:07

Chris2005 hat geschrieben:D.h. es ist strafbar? Oder warum ist es nicht durchgefuerhrt worden?
Das wüsstest Du wohl gern ... :naund:

Chris2005
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Beitrag von Chris2005 » 12.01.2006, 21:10

rechtlegal hat geschrieben:
Chris2005 hat geschrieben:D.h. es ist strafbar? Oder warum ist es nicht durchgefuerhrt worden?
Das wüsstest Du wohl gern ... :naund:
öhh ... ja :wink:

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