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von nosearchscores » 05.04.2006, 09:45
durch das reine nutzen eines markennamens als keyword entsteht rechtlich eigentlich kein verstoß gegen den markenschutz, da man sich die marke nicht öffentlich zum eigennutzen macht.
persönlich vertrete ich die meinung, dass google das recht hat anzeigen zu schalten wie sie wollen, d.h. an von ihnen beliebig ausgesuchten orten.
adwords sind ganz klar werbeanzeigen und deutlich von suchergebnissen zu unterschieden.
für den text der anzeige ist der werber verantwortlich und hier darf eben nicht mit der marke öffentlich werben.
zu untersagen, dass auf suchergebnissen zu einer marke keine bezahlte werbung driter erscheinen darf, halte ich für eine einschränkung des wettbewerbs und der wirtscahftlichkeit der suchmaschine google.
im ausland siehts anders as..usa..ösiland etc.
aber man muss ja immer logisch versuchen zu hinterfragen.
der markeninhaber wird sagen: bitte unterlassen sie das werben auf unseren suchergebnissen!
der werbende wird sagen: wieso? ich erwähne ihre anzeige nicht. google ist frei bezahlte werbung zu schalten, wo sie wollen.
sollten sie einen unterlassungsanspruch geltend machen wollen, so müssen selbst dafür sorge tragen, dass ihre marke von google als keyword nicht zur verfügung steht.
damit wäre dann das thema mit zwei sätzen erledigt.
da der bgh ein logisches gericht ist, sollte man einen gerichtsentscheid ebenso kurz fassen.
es ist dem markeninhaber nämlich durchaus zumutbar seine markennamen als keywords sperren zu lassen, ebenso ist es google zumutbar diese zu sperren.
in diesem sinne...