(1) Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren hat der Verbraucher abweichend von § 357 Absatz 1 Wertersatz für Nutzungen nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, 1. soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und 2. wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und entsprechend § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat.“
Dieses mal hat der Gesetzgeber aber auch mal an die Händler gedacht welche das letzte mal 0:00 Uhr die Widerrufsbelehrung auf allen Verkaufsplattformen zeitgleich ändern durften um vor Abmahnungen sicher zu sein. Es gibt diesmal eine 3 Monatsregelung zur Übergangsfrist.
Für die Verschlechterung der Sache und für gezogene Nutzungen müssen Sie Wertersatz nur leisten, soweit die Nutzungen oder die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht.
Ergänzt wird neu: Unter "Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise" versteht man das Testen und Ausprobieren der jeweiligen Ware, wie es etwa im Ladengeschäft möglich und üblich ist.
Im Zweifelsfall, wenn ein Spiel geöffnet zurückkommt, ist das dadurch auch nicht klarer.
Aber immerhin gibt es diesmal eine Übergangsfrist, sonst wird das Gesetzt immer Freitags durchgehauen und gilt ab Montags...
KW 32 / 2011
Neues Widerrufsrecht sorgt für Klarheit
Beim Widerrufsrecht im Internet herrscht endlich wieder Klarheit. Bisher gab es Kunden, die beispielsweise eine im Internet bestellte Mikrowelle zwei Wochen lang nutzten, das Gerät anschließend zurückschickten und den vollen Kaufpreis zurückerstattet haben wollten.
Das geht jetzt nicht mehr. Der stellvertretende HDE-Hauptgeschäftsführer Stephan Tromp begrüßt das Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen: „Jeder Kunde weiß jetzt, dass er ein im Internet bestelltes Paar Joggingschuhe nicht bei einem Waldlauf ausprobieren und anschließend an den Händler zurückschicken kann. Denn in diesen Fällen wird ab sofort wieder eindeutig ein Wertersatz an den Händler fällig.“
Deutlich macht das ein Hinweis im Muster der Widerrufsbelehrung. Hier ist klar formuliert, dass sobald der Kunde die Ware vor Rücksendung in einer Weise ausprobiert hat, die im Ladengeschäft nicht möglich und üblich ist, der Händler einen Anspruch auf Wertersatz hat. Tromp: „Damit wurde eine Forderung des Handelsverbandes Deutschland umgesetzt. Die Regelung sichert die Attraktivität
des Onlinehandels. Der Schutz der Händler vor den Kosten durch Missbrauch bedeutet auch, dass die Ware den Kunden weiterhin zu günstigen Preisen angeboten werden kann.
Die Händler müssen die von ihnen verwendeten Muster-Widerrufsbelehrungen nun bis spätestens zum 5. November 2011 an die neuen gesetzlichen Vorgaben anpassen. Bis zum 4. November 2011 um 24.00 Uhr genügt auch noch die alte Widerrufsbelehrung den Anforderungen des Gesetzes.
Weitere Informationen unter www.einzelhandel.de
Quelle: ibi research -- 10.08.2011