@TC Stahl
Hm, also die Aufgeregtheit kann ich nicht ganz nachvollziehen. Es ist bekannt, dass die Social Buttons nicht gerade datenschutzfreundlich sind. Gerade einem Webseitenbetreiber. Wenn er trotz dieses Wissens die Buttons einbindet, ist er auch dafür verantwortlich. Und nicht allein Facebook.
Und Du hast es auch noch nicht verstanden... Der Button ist eine Sache, aber so gesehen auch separat für sich. Die Nutzung einer Fanpage soll schon illegal sein, egal ob Button oder nicht. Grund: Durch die Fanpage werden Daten erfasst, wenn jemand diese aufruft!!!
Hier redet immer jeder nur über diese doofen Buttons. Das Thema kann ich (wenn ich denn wollte) auch noch verstehen. Aber auch ohne Button auf der Webseite, nur mit einer Fanpage bei Facebook bewegt man sich schon im "strafbaren" Bereich.
Es wird ja nicht gefordert nur die Buttons zu löschen, sondern auch die Fanseiten!
Auf die Buttons kann ich pfeifen. Wenn es sein muss, dann kommen die runter und eventuell später, bei anderer Rechtslage wieder drauf. Eine über Jahre hinweg aufgebaute Fanseite, die gelöscht wird, kann man aber nicht einfach so wieder aktivieren.
So, und noch so am Rande. Unsere liebe Frau Aigner geht jetzt gegen die Gesichtserkennung bei Facebook vor. Eben eine solche Gesichtserkennung wurde letzte Woche bei Google+ erst eingeführt... Na dann viel Spaß dabei. Bald darf man hier im Land gar nichts mehr und kann auswandern, seinen Laden dicht machen oder sonstwas - ich nenne das Wettbewerbsverzerrung und nichts anderes.
Nachtrag:
Kopf der Verfügung
Anordnung nach § 38 Abs. 5 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
Facebook-Reichweitenanalyse;
Betreiben einer Fanpage bei Facebook in Ihrem Webauftritt unter
https://www.facebook.com/...
Zitat aus der Muster-Verfügung des ULD:
1. Das Unternehmen Facebook bietet den Dienst „Facebook Insights“ an, bei welchem personenbezogene Nutzungsdaten der Webseitenbesucher von Facebook für Werbezwecke erhoben werden. Facebook erstellt aus den Daten eine Nutzungsstatistik, welche dem
Fanpagebetreiber Angaben u. a. dazu liefert, wie viele Personen welchen Alters und Geschlechts in bestimmten zeitlichen Abständen das Angebot des
Fanpagebetreibers genutzt haben.
2.
Nach Aufruf der Fanpage unter
https://www.facebook.com/... werden im Auftrag der … personenbezogene Nutzungsdaten (u. a. IP-Adresse, Cookie-IDs, z. B. aus dem Cookie „datr“, Familien- und Vorname, Geburtsdatum) der Webseitenbesucher, welche bei Facebook registrierte Mitglieder sind, von Facebook erhoben....
Auszug aus I.
Die … veranlasst durch das Bereitstellen einer Fanpage, dass Facebook aus den dabei anfallenden Nutzungsdaten Nutzungsprofile der Fanpagenutzer erstellt. Dadurch bestimmt die … gemeinsam mit Facebook den Zweck und die wesentlichen Mittel der Datenverarbeitung, wodurch sie eine datenschutzrechtliche Verantwortung trägt. Da die … keine technische Möglichkeit zur Einrichtung eines Widerspruchsmechanismus hat, gleichwohl aber eine datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit besteht, war anzuordnen, dass die von ihr betriebene Internetseite bzw. Fanpage deaktiviert wird.
In der gesamten Musterverfügung geht es ausschließlich um FANSEITEN - nicht um PlugIns und oder Buttons!