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In Deutschland darf man nichts schlechtes über Firmen und Personen schreiben, weil das kann durchaus strafbar sein oder zu einem Z-Prozess führen. Erst wenn ein Richter sagt, die Person oder diese Firma ist ein Abzocker oder was auch immer, darf man darüber schreiben.Paul03 hat geschrieben:
Diese Personen haben jede Menge Dreck am Stecken, eigenartiger Weise ist unter deren Namen aber nicht das Geringste im Internet zu finden. Ich habe gehört, dass es für dubiose Personen mit zweifelhafter Vergangenheit eine Möglichkeit gibt, im Internet „clean“ zu bleiben.
Gibt es nicht.Ich habe mal gehört, dass solche Leute über eine spezielle Software dafür sorgen, dass negative Internetbeiträge über sie umgehend gelöscht werden.
1. Die meisten Betrogenen gehen damit nicht hausieren.Paul03 hat geschrieben:...
Diese Personen haben jede Menge Dreck am Stecken, eigenartiger Weise ist unter deren Namen aber nicht das Geringste im Internet zu finden. Ich habe gehört, dass es für dubiose Personen mit zweifelhafter Vergangenheit eine Möglichkeit gibt, im Internet „clean“ zu bleiben.
Man kann im Google unter allen möglichen Suchbegriffen suchen, außer Name, Berufsbezeichnung und Adresse kommt rein gar nichts, obwohl die weit und breit berüchtigten Personen zahlreiche Feinde haben und über sie sehr viel geredet wird und – wie ich vermute – auch im Internet schon viel geschrieben wurde.
Ich habe mal gehört, dass solche Leute über eine spezielle Software dafür sorgen, dass negative Internetbeiträge über sie umgehend gelöscht werden. Es soll aber auch eine Möglichkeit geben, die gelöschten Beiträge trotzdem anschauen zu können.
Wer weiß darüber etwas?
Paul03
https://www.brandeins.de/magazin/der-de ... igung.htmlDabei sind es, so die Richter, gerade die Angehörigen, denen eine Betreuung in der Regel anvertraut werden soll. So sieht es das Gesetz vor,...
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1897.html(5) Schlägt der Volljährige niemanden vor, der zum Betreuer bestellt werden kann, so ist bei der Auswahl des Betreuers auf die verwandtschaftlichen und sonstigen persönlichen Bindungen des Volljährigen, insbesondere auf die Bindungen zu Eltern, zu Kindern, zum Ehegatten und zum Lebenspartner, sowie auf die Gefahr von Interessenkonflikten Rücksicht zu nehmen.