AGB sind nach wie vor Abmahnfalle Nr.1 im Wettbewerbsrecht. Viele Klauseln dürfe schon länger nicht mehr verwendet werden und veraltete AGB sind genauso wie ein veralteter Virenschutz. Sie bringen Ihnen Unglück ins Haus. Nur das es hier keinen Virus, sondern früher oder später eine Abmahnung bekommen.
Ich habe mir einmal die Mühe gemacht und Ihnen einen kleinen „Quickcheck“ zusammengestellt. Er testet die 12 Fehler, die nach meiner Erfahrung, am häufigsten auftreten. Damit können Sie selber prüfen, ob Ihre AGB eventuell abmahngefährdet sind.
Eine Klausel im Wortlaut von § 306 BGB kann man mMn durchaus als Information für den Kunden drin lassen, aber überflüssig ist sie im rechtlichen Sinne schon irgendwo.
Das Problem ist doch ein ganz anderes ;o): Die Klausel selber als Information na gut. Ich prüfe in der Woche ca. 10-15 AGB durch. Ich habe NOCH NIE AGB gesehen, die diese Klausel enthielten und ansonsten Fehlerfrei waren. Ihr Gedankengang ist richtig: Es ist vom Gesetz her sowieso so, also hat diese Klausel NUR Informationsgehalt.
Meist ist es aber offensichtlich, dass diese Klausel gedankenlos verwendet wird und der Rest der AGB dann auch so aussieht. Man sieht immer deutlich, die Klausel kannten die Ersteller offensichtlich nicht, da der Rest der Paragrafen rundherum auch keine Beachtung gefunden hat. Insofern entschuldige ich mich bei den 5% der Kollegen, die den richtigen Gedankengang hatten und den Gewerbetreibenden sag ich: In den meisten Fällen ist es ein sehr sicheres Zeichen dafür, dass mit Ihren AGB nichts stimmt. Ich kann natürlich nur für mich sprechen aber sollten Ihre AGB tadellos sein und Sie sind nur aufgrund der Klausel zu mir gekommen, dann entstehen Ihnen auch keine Kosten und Sie sind GANZ sicher, dass alles in Ordnung ist.