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+++ Verfügung gegen Google +++

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danielr
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Beitrag von danielr » 24.11.2003, 18:07

Auch in Deutschland musste Google nun erstmals eine Einstweilige Verfügung einstecken. Naturgemäß handelt es sich dabei zwar noch nicht um eine endgültige Entscheidung. Doch der Fall lässt vermuten, dass die Suchmaschine zukünftig auch hierzulande häufiger mit rechtlichen Auseinandersetzungen rechnen muss.

Der allgemeine Sachverhalt im aktuellen Fall scheint dabei zunächst einmal weitgehend klar. Der Kläger, die Hamburger Metaspinner GmbH, Herausgeber der Software Preispiraten, wollte gegen einen Nachahmer vorgehen.

Unter der Adresse preisserver.de beziehungsweise unter preispiraten.info wurde für eine Rabattkarte geworben. Dabei wurde teilweise sogar das Design der Site preispiraten.de übernommen, wie die dem Gericht vorgelegten Screenshots zeigen. Auf der Site standen beispielsweise die kopierten Piraten-Karrikaturen im Vordergrund.

Doch nicht nur das. Der in Spanien lebende Betreiber der Preisserver.de warb auch bei Google für seinen Dienst. In den Texten seiner Sponsored Links benutzte er den Ausdruck "Preispiraten", um für sich zu werben. Später wurde der Ausdruck Preispiraten dann als Adword verwendet. Wurde also nach "Preispiraten" gesucht, so wurde die Anzeige des Beklagten eingeblendet. Auch das will der Kläger nicht dulden.

Die Verfügung gegen Google war dabei aber der letzte Schritt, nachdem Google sich zuvor nicht sehr gesprächsbereit gezeigt hatte. Als Antwort auf die erste anwaltliche Bitte um Mitwirkung wurde dazu aufgefordert, sich an den Hauptsitz in den USA zu wenden. Google Hamburg könne "Anfragen, die per Fax oder Brief geschickt worden sind, einschließlich gerichtliche Verfügungen, (...) leider nicht beantworten".

Auch auf die dann folgende, formgerechte Abmahnung mit ordentlicher Fristsetzung und strafbewehrter Unterlassungserklärung reagierte man in Hamburg eher unprofessionell. Statt eines Gesprächsangebotes, einer Einwilligung oder eines klaren Widerspruchs folgte die Aufforderung, einen 11 Punkte umfassenden Fragen- und Aufgabenkatalog zu bearbeiten.

Erst die dann beantragte und bewilligte Einstweilige Verfügung zeigte Wirkung. Das Adword wird nicht mehr eingeblendet. Kein Wunder, ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro im Fall der Zuwiderhandlung macht es dann doch schon etwas leichter, ein Adword zu sperren.

Das alles mag man hinsichtlich des eigentlichen Rechtsstreites sehen wie man will. Die Benutzung von Markennamen als Adword bei Google wird sicher noch einige Gerichte beschäftigen. Und vielleicht wird man dabei auch noch einige Überraschungen erleben.

Doch vor dem Hintergrund, dass Google.de und Google.com in der Vergangenheit sehr häufig Rechtsbegehren nachgegeben hat, erhält der Fall eine andere Qualität, lässt frühere Fälle in einem neuen Licht erscheinen.

Als beispielsweise die Church of Scientology eine Urheberrechtsverletzung sah, so wurden die entsprechenden Seiten gesperrt. Als deutsche Strafverfolger eine Liste mit Sperrwünschen vorlegten, so reagierte man auch hier zuvorkommend.

Das alles und auch das Verhalten im aktuellen Fall legen nun aber den Schluss nahe, dass bei Google die Frage nach dem Recht oft gar nicht so wichtig genommen wird. Wichtiger scheint vielmehr, mit jedem Wunsch von außen zeitsparend umzugehen, Ressourcen zu schonen, oder entsprechende Ressourcen gar nicht erst aufzubauen.

Die jetzt erlassene Verfügung könnte diesem Verhaltensmuster aber ein Ende bereiten. Google wird nun wohl auch in Deutschland etwas mehr in die externe Kommunikation investieren müssen.

Quelle: https://www.intern.de/news/5025.html