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nene... so einfach wird das wohl nicht gehen.... rechnungsnummern müssen durchlaufend sein, da kann man nicht einfach auf einmal anfangen irgendwo ein a dranzuhängen....Sebby2 hat geschrieben:dann häng bei der einen Rechnungsnummer einfach ein Buchstaben dran. Also z.B. 1023A
Fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer)
Ab dem 1.7.2004 ist eine fortlaufende - einmalig vergebene - Rechnungsnummer zur Identifizierung der Rechnung erforderlich. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass die erstellte Rechnung einmalig ist. Bei der Erstellung der Rechnungsnummer können verwendet werden:
• Eine oder mehrere Zahlen- oder Buchstabenreihen oder eine Kombination von Ziffern mit Buchstaben,
• mehrere separate Nummernkreise, in denen eine Rechnungsnummer jeweils einmalig vergeben wird,
• Nummernkreise für zeitlich, geografisch oder organisatorisch abgegrenzte Bereiche (z. B. Monate, Wochen, Tage), verschiedene Filialen, Betriebsstätten, Organgesellschaften oder Bestandsobjekte.
Die jeweilige Rechnung muss leicht und eindeutig dem jeweiligen Nummernkreis zuordenbar, die Rechnungsnummer muss einmalig sein (z. B. durch Vergabe bestimmter Klassifizierungen für einen Nummernkreis).
Bei Dauerleistungen (Hausvermietungen, Leasing, Steuerberater)
• brauchen vor dem 1.1.2004 geschlossene Verträge keine fortlaufende Nummer enthalten bzw. nicht nachträglich ergänzt werden,
• ist es bei ab dem 1.1.2004 geschlossenen Verträgen ausreichend, wenn diese eine einmalige Nummer enthalten (z. B. Wohnungs- oder Objektnummer, Mieternummer).
Bei Gutschriften muss der Gutschriftsaussteller die fortlaufende Nummer vergeben. Kleinbetragsrechnungen und Fahrausweise müssen keine Rechnungsnummer enthalten.
3.6 Berichtigung von Rechnungen
Fehlt eine der notwendigen Rechnungsangaben oder sind die Angaben in der Rechnung unzutreffend, kann die Rechnung berichtigt werden. Die Berichtigung hat der Rechnungsaussteller selbst vorzunehmen oder ein Dritter, der mit der Ausstellung der Rechnung beauftragt war, bzw. bei Gutschriften der Gutschriftsaussteller.
Praxis-Tipp
Dabei müssen nur die fehlenden oder unzutreffenden Angaben ergänzt oder berichtigt werden. Das Berichtigungsdokument sollte sich spezifisch und eindeutig auf die zu berichtigende Rechnung beziehen (z. B. durch die Angabe der fortlaufenden Nummer der ursprünglichen Rechnung). Die berichtigte Rechnung muss der Leistungsempfänger ggf. vor den ordentlichen Gerichten durchsetzen (Tz. 1). Der Vorsteuerabzug ist zeitlich erst in dem Zeitpunkt des Zugangs der berichtigten Daten beim Leistungsempfänger möglich.
Guter Ansatz. Für Dummheit kann man ja nichts.sean hat geschrieben:Kirche im Dorf lassen. Notiz mit abheften dass man kräftig gepennt hat und sich bei der ReNum vertan hat. Bei verlangen dem FiAmt vorzeigen und sich selbst als Trottel bezeichnen.