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handelte es sich also um einen dienstvertrag, bist du im recht.(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.
Ein Dienstverhältnis ergibt sich für Beamte, du verwechselst das mit Dienstleistungen. Der ganze Paragraph hat (fast) nichts mit dem vorliegenden Problem zu tun.oio hat geschrieben:§69b UrhG - Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissenhandelte es sich also um einen dienstvertrag, bist du im recht.(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.
Nein.handelte es sich um einen werkvertrag, ist der programmierer im recht.
Quatsch, in gleich doppelter Hinsicht. Was mit einem Dienstverhältnis gemeint ist, habe ich oben schon erwähnt.hast du den programmierer bspw. auf stundenlohnbasis entlohnt, wäre der fall recht deutlich ein dienstverhältnis