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das wäre eine wirklich gute Frage, wenn der Grund nicht direkt dabei stehen würde:LeticiaK hat geschrieben: Woran liegt das nun?
es gab da eine kleine Gesetzesänderung zum Jahreswechsel... Erfüllungsort ist jetzt automatisch immer der Wohnort des Leistungsempfänger... google einfach mal nach "Mehrwertsteuerpaket 2010"...LeticiaK hat geschrieben:* Dienste, die dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegen - Für die Mehrwertsteuer muss gemäß Artikel 196 der EU-Richtlinie 2006/112/EC der Empfänger aufkommen.
Google "exportiert" diese Dienstleistung und du als "Importeur" musst die deutschen 19% MwSt. auf den Nettobetrag aufschlagen. Die 368,52 sind Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 UStG) und schreibst du bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung (Elster) unter 52: 368 und bei 53 dann 69,92... und diese 69,92 musst du als Unternehmer ja nicht bezahlen, deshalb ziehst du diese unter Zeile 67 ab (Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne des §13....)LeticiaK hat geschrieben: Zwischensummen: 368,52
Mehrwertsteuerbetrag *: 0,00
Gesamt: 368,52
Autsch, das ist in der Tat eine üble Falle!DEX hat geschrieben:so dass die deutsche Umsatzsteuer zur Definitivbelastung wird.
Die Falle liegt weniger in der Definitivbelastung - diese hätte er bei sonstigen Leistungen aus Deutschland in der Regel auch - als in der Tatsache, dass kaum ein Kleinunternehmer weiß, dass er dafür eine Umsatzsteuerjahrserklärung abzugeben hat.Vegas hat geschrieben:Autsch, das ist in der Tat eine üble Falle!DEX hat geschrieben:so dass die deutsche Umsatzsteuer zur Definitivbelastung wird.