Nun, dies ist keine Rechtsberatung, ich gebe nur wieder was MIR gesagt wurde:
eine Gebrauchsmarke erwirbt man nur dadurch, dass man mit betreffendem Namen in der Öffentlichkeit bekannt ist, sprich: ihn im Geschäftsbetrieb benutzt. Das bloße Anmelden als Domain, und parken resp. weiterleiten auf eine Webvisitenkarte, die anders lautet, ist KEINE solche Nutzung. Zumal dann nicht, wenn eine solche Domain in den SERPs nicht sichtbar ist, weil sie zum nicht-aktiven Domain-Portfolio eines Domainhändlers zählt.
Das bloße Anmelden eines Kunstwortes mit Keyword-Bestandteil: *******, seoklitsche, seokratie, seorotik... ohne es lange zu nutzen, und ohne dass dieses im Zusammenhang mit dem eigenen namen bekannt wird, begründet KEINEN Markenschutz, zumal bei einer Werbeagentur, die Domainhandel betreibt, davon ausgegangen werden kann, dass diese Domain nicht für die eigene Benutzung, sondern zum Verkauf gedacht ist/war.
Ich habe kein Recht auf die Domain, auch kein Vorkaufsrecht. Wohl aber darauf, dass die Domain nicht mehr mit entsprechenden Projekten projektiert wird. Das sind zwei Paar Schuhe: Wäre die Marke vor der entsprechenden Domainregistrierung durch den Mitbewerber registriert gewesen, hätte ich ein Recht darauf. So aber nicht. Aber er hat auch nicht das Recht, mir das Nutzen der wortmarke zu verbieten, nur weil der Namen einer Domain seines Portfolio zugeordnet ist. die Doamin ist seit über zwei Jahren geparkt. Und nie öffentlich in Erscheinung getreten. Domainhandel alleine kann Markenrecht NICHT blockieren.
Es ist eben eindeutig zweigleisig und klingt für Laien unsinnig.

Wie beim Thema Kiffer-Hanfsamen: Der Handel mit Cannabis-Samen ist erlaubt und legal, die Kultivierung jedoch verboten. Du kannst "Grow-Sets" mit Torftabletten, Dünger und Fensterbank-Greenhouse verkaufen. Der Kunde darf es auch legal erwerben. Doch pflanzt er die Samen an, verstößt er gegen das Betäubungsmittelgesetz.
