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naja... in der Eingangsfrage gehts aber um Handel...Margin hat geschrieben:Und wo kein Wareneinkauf vorausgeht ... halt reine Dienstleistung ...
Nun, 17.500 EUR jährlichen Umsatz werde ich nicht erreichen (da nur Nebenerwerb), und mein Gewinn wird voraussichtlich 20-30% vom Gesamtumsatz betragen (also ziemlich hoch, sodass sich UST gegengerechnet mit VST nicht wirklich lohnt), Käufer sind ausschließlich privat!net(t)worker hat geschrieben:und im Handel sind 17.000 € Umsatz schnell erreicht, hat dabei aber nicht wirklich viel verdient.... wer also ernsthaft einen gewerblichen Handel betreibt, ist so ja fast automatisch Umsatzsteuerpflichtig, oder es ist eben wirklich nur ein kleiner Nebenverdienst oder ne Art Hobby das nen paar Euro einbringt...
Du solltest deinen Steuerberater in den Wind schiessen.Airport1 hat geschrieben:...mein steuerberater sagte mir aber eben, dass die 17500 immer fuer das letzte jahr gelten
öhm... wo hast du das denn her?schniklab hat geschrieben:Kaufmann zu Kaufmann ist es doch so das man Netto einkauft und die Mwst selber abführt.
Die meißten Lieferanten geben an Ihre Gewerbekunden die Nettopreise raus. Allerdings wird dann bei der Bestellung die UST automatisch draufgeschlagen und auch vom Lieferanten an das Finanzamt abgeführt.schniklab hat geschrieben:täusche ich mich da?
Man überweist doch letztendlich an den Handelspartner den Netto betrag!? Ist doch der Netto Preis oder bin ich jetzt komplett verdreht?
Und? Exakt das was dort steht hat Airport auch geschrieben.Paul_Kuhn hat geschrieben: Du solltest deinen Steuerberater in den Wind schiessen.
Oder haben die nun klammheimlich das Gesetz geändert, es aber nirgendwo mitgeteilt?
Im §19 (1) UStG finde ich jedenfalls noch immer folgendes:
(1) 1Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. 2Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. 3Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Abs. 2, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. 4In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.
Ahoi!
Hocke wohl mal wieder zu lange vor der Kiste.Die meißten Lieferanten geben an Ihre Gewerbekunden die Nettopreise raus. Allerdings wird dann bei der Bestellung die UST automatisch draufgeschlagen und auch vom Lieferanten an das Finanzamt abgeführt.
Als Unternehmer kannst du diese Vorsteuer vom Finanzamt zurück holen. Ein Kleinunternehmer kann dies natürlich nicht.
Und wo kein Wareneinkauf vorausgeht ... halt reine Dienstleistung ...
In solchen Bereichen kann es sehr wohl Sinn machen, ohne Märchensteuer zu arbeiten.
Wird denn da nicht der Gewin berechnet nach abzug aller Kosten .Versand, usw.?und im Handel sind 17.000 € Umsatz schnell erreicht, hat dabei aber nicht wirklich viel verdient.... wer also ernsthaft einen gewerblichen Handel betreibt, ist so ja fast automatisch Umsatzsteuerpflichtig, oder es ist eben wirklich nur ein kleiner Nebenverdienst oder ne Art Hobby das nen paar Euro einbringt...