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Wieso UST-Steuerbefreiung bei Kleingewerbe???

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Margin
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Beitrag von Margin » 08.06.2007, 17:23

Ik hatte Dir da schon fastanden, abba danke für die Aufklärung ;-)

Es wird immer ach soviel mit der Vorsteuer in dem Zusammenhang geworben, aber wo nix is, kannste auch nix wiederholen.
Und wo kein Wareneinkauf vorausgeht ... halt reine Dienstleistung ...
In solchen Bereichen kann es sehr wohl Sinn machen, ohne Märchensteuer zu arbeiten.

Ich fand's halt einfach ein wenig betriebsblind von einigen hier und auch ein wenig arrogant automatisch Märchensteuer mit Seriosität gleichzusetzen.
That's all.


Grüßle ;-)

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Anonymous

Beitrag von Anonymous » 08.06.2007, 18:25

Margin hat geschrieben:Und wo kein Wareneinkauf vorausgeht ... halt reine Dienstleistung ...
naja... in der Eingangsfrage gehts aber um Handel...

und im Handel sind 17.000 € Umsatz schnell erreicht, hat dabei aber nicht wirklich viel verdient.... wer also ernsthaft einen gewerblichen Handel betreibt, ist so ja fast automatisch Umsatzsteuerpflichtig, oder es ist eben wirklich nur ein kleiner Nebenverdienst oder ne Art Hobby das nen paar Euro einbringt...

bei dienstleistungen siehts ja eh ein wenig anders aus, nicht jeder Dienstleister ist gewerblich, gibt da ja auch noch die freien Berufe, die haben mit MwSt soweit ich weis auch nix am Hut... und selbst für einen gewerblichen Dienstleister sind 17.000 € Umsatz schon ne Menge Geld, da dies ja fast komplett Gewinn ist....[/url]

themaster3000
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Beitrag von themaster3000 » 08.06.2007, 19:50

net(t)worker hat geschrieben:und im Handel sind 17.000 € Umsatz schnell erreicht, hat dabei aber nicht wirklich viel verdient.... wer also ernsthaft einen gewerblichen Handel betreibt, ist so ja fast automatisch Umsatzsteuerpflichtig, oder es ist eben wirklich nur ein kleiner Nebenverdienst oder ne Art Hobby das nen paar Euro einbringt...
Nun, 17.500 EUR jährlichen Umsatz werde ich nicht erreichen (da nur Nebenerwerb), und mein Gewinn wird voraussichtlich 20-30% vom Gesamtumsatz betragen (also ziemlich hoch, sodass sich UST gegengerechnet mit VST nicht wirklich lohnt), Käufer sind ausschließlich privat!
=> In diesem Fall denke ich, dass die UST-Befreiung nach §19 UstG nur Vorteile bringt (schließlich ist man auch nicht 5 Jahre an seine Entscheidung gebunden wie bei der Regelbesteuerung)

Airport1
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Beitrag von Airport1 » 10.09.2007, 13:51

achtung FALLE:

bei den regelungen fuer kleinunternehmer, insbes. wegen der umsatzsteuerbefreiung, steht irgendwas von 1. jahr darf man 17500 umsatz machen, folgejahre 50000. mein steuerberater sagte mir aber eben, dass die 17500 immer fuer das letzte jahr gelten. sprich:

wenn ich 2006 ueber 17500 rein an einnahmen (NICHT nur der gewinn) gekommen bin, dann bin ich 2007 ust-pflichtig.
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Paul_Kuhn
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Beitrag von Paul_Kuhn » 10.09.2007, 17:47

Airport1 hat geschrieben:...mein steuerberater sagte mir aber eben, dass die 17500 immer fuer das letzte jahr gelten
Du solltest deinen Steuerberater in den Wind schiessen.

Oder haben die nun klammheimlich das Gesetz geändert, es aber nirgendwo mitgeteilt?

Im §19 (1) UStG finde ich jedenfalls noch immer folgendes:

(1) 1Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. 2Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. 3Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Abs. 2, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. 4In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.

Ahoi!

schniklab
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Beitrag von schniklab » 14.01.2008, 14:53

Bin da gerade etwas durcheinander.


Kaufmann zu Kaufmann ist es doch so das man Netto einkauft und die Mwst selber abführt.


Kauft mann als kleingewerbetreibender auch Netto ein?

also z.b ps3 60 gb 350 zzgl Mwst. kaufe ich also dann für 370 ein?
Verkaufe diese dann für 480 Euro aber weise keine MWST aus??

Anonymous

Beitrag von Anonymous » 14.01.2008, 15:31

schniklab hat geschrieben:Kaufmann zu Kaufmann ist es doch so das man Netto einkauft und die Mwst selber abführt.
öhm... wo hast du das denn her?

schniklab
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Beitrag von schniklab » 14.01.2008, 15:37

täusche ich mich da?

Man überweist doch letztendlich an den Handelspartner den Netto betrag!? Ist doch der Netto Preis oder bin ich jetzt komplett verdreht?

Anonymous

Beitrag von Anonymous » 14.01.2008, 15:43

man überweist den Betrag inkl. MwSt, bekommt die MwSt. aber vom Finanzamt zurück. Zumindest wenn der Lieferant auch seinen Sitz in Deutschland hat.....

Sebby2
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Beitrag von Sebby2 » 14.01.2008, 15:57

schniklab hat geschrieben:täusche ich mich da?

Man überweist doch letztendlich an den Handelspartner den Netto betrag!? Ist doch der Netto Preis oder bin ich jetzt komplett verdreht?
Die meißten Lieferanten geben an Ihre Gewerbekunden die Nettopreise raus. Allerdings wird dann bei der Bestellung die UST automatisch draufgeschlagen und auch vom Lieferanten an das Finanzamt abgeführt.

Als Unternehmer kannst du diese Vorsteuer vom Finanzamt zurück holen. Ein Kleinunternehmer kann dies natürlich nicht.

netnut
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Beitrag von netnut » 14.01.2008, 16:51

Paul_Kuhn hat geschrieben: Du solltest deinen Steuerberater in den Wind schiessen.

Oder haben die nun klammheimlich das Gesetz geändert, es aber nirgendwo mitgeteilt?

Im §19 (1) UStG finde ich jedenfalls noch immer folgendes:

(1) 1Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Gebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. 2Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. 3Satz 1 gilt nicht für die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6, § 13b Abs. 2, § 14c Abs. 2 und § 25b Abs. 2 geschuldete Steuer. 4In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 4), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 1, 3 und 7) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.

Ahoi!
Und? Exakt das was dort steht hat Airport auch geschrieben.

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Beitrag von Sebby2 » 14.01.2008, 17:21

ja, wer lesen kann ist wie immer klar im Vorteil. :D

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Beitrag von Airport1 » 14.01.2008, 17:30

weit verbreitet ist halt der irrglaube die 17500 gelten nur fuers gruendungsjahr und in allen anderen darauffolgenden jahren gelten die 50000. was aber nicht so ist. findet man dennoch immer wieder in foren..

ganz wichtig ist auch dass dies am UMSATZ bemessen wird, einige denken naemlich diese zielvorgaben goelten nur bzgl. des GEWINNs, was ebenso nicht stimmt.
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schniklab
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Beitrag von schniklab » 14.01.2008, 17:42

Die meißten Lieferanten geben an Ihre Gewerbekunden die Nettopreise raus. Allerdings wird dann bei der Bestellung die UST automatisch draufgeschlagen und auch vom Lieferanten an das Finanzamt abgeführt.

Als Unternehmer kannst du diese Vorsteuer vom Finanzamt zurück holen. Ein Kleinunternehmer kann dies natürlich nicht.
Hocke wohl mal wieder zu lange vor der Kiste. :-(

Also Zahlt man Netto + 19% als Kleingewerbetreibender und kann es somit Praktisch auch wieder nur um 19%Teurer an Gewerbliche verkaufen, Plus Aufschlag und Versandkosten ,da man ja die MWST nicht ausweisen darf und somit diese sie nicht zurückbekommt.


Bei Privatkunden ist es egal da sie eh nix zurückbekommen. (im Normalfal)

Somit ist ein Kleingwerbetreibernder im Nachtweil wenn es um den Einkauf und Wiederverkauf geht.

Bei Dienstleistungen nicht! Da der Kleingewerbentreibende da real keine MWST zahlt ( Einkommensteuer aber schon!??)
Und wo kein Wareneinkauf vorausgeht ... halt reine Dienstleistung ...
In solchen Bereichen kann es sehr wohl Sinn machen, ohne Märchensteuer zu arbeiten.

Das ist wohl oben damit gemeint worden.


und im Handel sind 17.000 € Umsatz schnell erreicht, hat dabei aber nicht wirklich viel verdient.... wer also ernsthaft einen gewerblichen Handel betreibt, ist so ja fast automatisch Umsatzsteuerpflichtig, oder es ist eben wirklich nur ein kleiner Nebenverdienst oder ne Art Hobby das nen paar Euro einbringt...
Wird denn da nicht der Gewin berechnet nach abzug aller Kosten .Versand, usw.?

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Beitrag von Airport1 » 14.01.2008, 17:56

> Wird denn da nicht der Gewin berechnet
NEIN!! genau deshalb auch mein voriger post :)
nur der umsatz, umsatz, und umsatz. nix gewinn. nie nix.
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