Barthel hat geschrieben:Hasenhuf hat geschrieben:
Richtig, grundsätzlich nämlich gar nicht.
"(2) Diensteanbieter im Sinne der §§ 8 bis 10 sind nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen."
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__7.html
Siehste, und das ist das Problem. Wenn jemand bei YT ein Video hochlädt, an dem er keine Rechte hat und ich das in meine Webseite einbinde, was ich nach YT Nutzungsbedingungen ohne weiteres darf, kann mich der Rechteinhaber trotzdem abmahnen...
1. Was hat das mit dem zu tun, was ich geschrieben habe?
2. Die (allerdings nicht gefestigte) Rechtsprechung unterscheidet zwischen (erkennbarer) Einbindung und Verlinkung oft grundsätzlich nicht. Und so ist es wie bei der Verlinkung, erst wenn Dir bekannt wird, daß Du auf was (nicht offensichtlich) rechtswidriges verlinkst, erst dann wirst Du haftbar, wenn Du nicht tätig wirst.
Eric78 hat geschrieben:Barthel hat geschrieben: D.h. der einzige, der hier die Abmahnung verdient ist der, der das Zeug bei YT hochgeladen hat.
Unsinn. Du als Einbinder bist verantwortlich das zu prüfen. Kannst du das nicht, darfst du es auch nicht einbinden.
1. Nein, man muß nicht prüfen, wenn es nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Die ausdrückliche gesetzliche Grundlage habe wir beide zitiert. Belege deine Aussage bzw. versuche es.
2. Gibt es ohnehin keine sichere Methode der Prüfung.
Barthel hat geschrieben:Ist doch ganz einfach. Wenn du keine Lizenzen hast, darfst du eben nix.
Falsch, es gibt auch Sachen die man ohne Lizenz darf. Wenn man eine Lizenz benötigt, dann trift meine obige Aussage allerdings nicht zu und eine Abmahnung wäre bei fehlender Lizenz berechtigt.
Barthel hat geschrieben:Und du machst die das zu eigen, wenn du das einbindest.
Falsch, man macht sich durch bloßes Einbinden den Inhalt nicht (zwangsläufig) zueigen. Es gibt Urteil, nach denen man das durch Kenntlichmachung verhindern kann und es gibt Urteil bei denen die Richter davon ausgehen, daß dem durchschnittlichen Nutzer, die Möglichkeit der Einbindung bekannt ist, und man sich nur dann was zu eigen macht, wenn man aktiv den Eindruck erweckt, es würde sich um eigene Inhalte handeln.
Dr. Udo Brömme hat geschrieben:Klar, youtube MUSS von gesetzeswegen nicht prüfen in dem Sinne, dass sie sich nicht strafbar machen allein aufgrund der fehlenden Prüfung. Wenn yt aber eine Abmahnung vermeiden will, dann müssen sie von sich aus eben doch vorher prüfen, denn wenn sie es nicht tun setzen sie sich einem Abmahnrisiko aus wie jeder andere der ungeprüft ihm unbekannte Inhalte veröffentlicht. Ist also eine Auslegungssache des Wortes "müssen"...
Ist doch gar nicht war. (Für strafrechtliche Belange ist so eine Reglung gar nicht nötig, denn da muß Vorsatz her, im TMG geht es um Zivilrecht.) Allerdings gibt es Urteile die das TMG offenbar ignorieren und in die Richtung gehen.