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Bodo99
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Beitrag von Bodo99 » 05.01.2012, 18:53

1. Nein, man muß nicht prüfen, wenn es nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Die ausdrückliche gesetzliche Grundlage habe wir beide zitiert. Belege deine Aussage bzw. versuche es.
Ich muss nichts belegen. Lies im Urheberrechtsgesetz (UrhG) nach. Steht da alles. Klar muss man Content, wie Bilder, Texte, Videos, Musik prüfen, wenn man sie einbinden will und auf der sicheren Seite sein will. Man MUSS natürlich gar nichts. Nur MUSS man dann auch mit den Konsequenzen leben.

Sind die Inhalte gemeinfrei oder unter GPL kann man sie so einbinden, evtl. noch mit Verweis zur Quelle, ohne zu Fragen. Steht keine weitere Lizenz dabei, kann man davon ausgehen, dass du eine Lizenz benötigst. Bindest du die Inhalte trotzdem ein, kannst du ne Abmahnung von Urheber bekommen. Kann, musst aber nicht. Risiko eben.
Falsch, es gibt auch Sachen die man ohne Lizenz darf. Wenn man eine Lizenz benötigt, dann trift meine obige Aussage allerdings nicht zu und eine Abmahnung wäre bei fehlender Lizenz berechtigt.
Nichts anderes habe ich bisher gesagt.
Falsch, man macht sich durch bloßes Einbinden den Inhalt nicht (zwangsläufig) zueigen. Es gibt Urteil, nach denen man das durch Kenntlichmachung verhindern kann und es gibt Urteil bei denen die Richter davon ausgehen, daß dem durchschnittlichen Nutzer, die Möglichkeit der Einbindung bekannt ist, und man sich nur dann was zu eigen macht, wenn man aktiv den Eindruck erweckt, es würde sich um eigene Inhalte handeln.
Doch. Du machst dir per Ausschluss nur die geistigen-ideologischen Inhalte nicht zu eigen. Zum Beispiel wenn eine Tageszeitung ein NPD Plakat zeigt. Das Foto vom NPD Plakat, sofern von der NPD selbst gemacht, unterliegt aber weiterhin dem Urheberrecht und darf nicht von der Tageszeitung einfach so verwendet werden.

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Hasenhuf
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Beitrag von Hasenhuf » 06.01.2012, 13:01

Barthel hat geschrieben:
Hasenhuf hat geschrieben: Falsch, man macht sich durch bloßes Einbinden den Inhalt nicht (zwangsläufig) zueigen. Es gibt Urteil, nach denen man das durch Kenntlichmachung verhindern kann und es gibt Urteil bei denen die Richter davon ausgehen, daß dem durchschnittlichen Nutzer, die Möglichkeit der Einbindung bekannt ist, und man sich nur dann was zu eigen macht, wenn man aktiv den Eindruck erweckt, es würde sich um eigene Inhalte handeln.
Gilt das dann nur für das Einbinden, oder auch das Kopieren mit Quellenangabe? Ich kann von Flickr z.B. Bilder per Hotlink in meine Seite einbauen, ich könnte das Bild aber auch runterladen und halt einen Link zur Quelle angeben. Wäre das im Prinzip das gleiche?

Was die Youtube Videos angeht bin ich jetzt einigermaßen beruhigt. Die Quelle erkennt man ja schon am Player und ich schreibe eigentlich immer dazu, dass das Video von Youtube ist.
Bis auf einige Richter, die meiner Meinung nach willkürlich das Einbinden genau so behandeln wie das tatsächliche eigene Anbieten, sind das zwei völlig unterschiedliche Sachen. Damit: Nein, das was ich schrieb gilt nur für das referenzieren (Verlinken und Einbinden) fremder Inhalte, es gilt nicht wenn man die Inhalte selbst zugänglich macht. Inhalte ohne Genehmigung auf fremde Dienste zu landen und dann bei sich "nur" einzubinden ist selbstverständlich auch unzulässig, nur falls jemand auf die Idee kommt.

Ich möchte aber noch anmerken, je kommerzieller das Umfeld um so weniger wird Einbindung auch von der Rechtsprechung toleriert, während die Verlinkung weiterhin in Ordnung ist. Eine Seite, die nur aus Werbung und dem fremden Inhalt besteht, sollte man sein lassen (es sei den man hat die Genehmigung).
Eric78 hat geschrieben:
1. Nein, man muß nicht prüfen, wenn es nicht offensichtlich rechtswidrig ist. Die ausdrückliche gesetzliche Grundlage habe wir beide zitiert. Belege deine Aussage bzw. versuche es.
Ich muss nichts belegen. Lies im Urheberrechtsgesetz (UrhG) nach. Steht da alles.
Du mußt natürlich nichts belegen, so wie ich nicht mit jemandem diskutieren muß der nichts belegt. Dein Verweis auf das UrhG ist aber ein Beleg nur ein sehr unkonkreter und auch halbwegs sinnloser. Davon Abgesehen, kenne ich weite Teile des UrhG auswendig, und vom Rest bei denen ich nachschauen muß, weiß ich daß ich nachschauen muß und tu es wenn nötig auch.

Wenn das Einbinden keine Handlung ist die urheberrechtlich relevant ist (weil sie nicht allein dem Urheber vorbehalten ist), dann wird da auch keine Reglung aus dem Urheberrecht greifen und dementsprechend muß man da auch nichts prüfen. In dem Fall wird die Einbindung rechtlich wie ein Link behandelt. Man darf nicht offensichtlich rechtswidrige oder offensichtlich rechtswidrig angebotene Inhalte verlinken (was sich konkret auf den Inhalt zum Zeitpunkt der Linksetzung bezieht). Weiterhin muß man handeln, wenn man im Nachhinein von der Rechtswidrigkeit erfährt, ob selbst oder durch Hinweis ist egal, man muß aber grundsätzlich nicht danach forschen.
Eric78 hat geschrieben:Sind die Inhalte gemeinfrei oder unter GPL kann man sie so einbinden, evtl. noch mit Verweis zur Quelle, ohne zu Fragen.
Wenn sie gemeinfrei oder unter entsprechender Lizenz sind, dann hat man die Antwort "Ja." auf die Frage auch ohne gefragt zu haben.
Eric78 hat geschrieben:Steht keine weitere Lizenz dabei, kann man davon ausgehen, dass du eine Lizenz benötigst.
Klar aber nur für Handlungen für die man eine Lizenz benötigt.
Eric78 hat geschrieben:
Falsch, es gibt auch Sachen die man ohne Lizenz darf. Wenn man eine Lizenz benötigt, dann trift meine obige Aussage allerdings nicht zu und eine Abmahnung wäre bei fehlender Lizenz berechtigt.
Nichts anderes habe ich bisher gesagt.
Doch hast Du, "nix" ist eben falsch, man benötigt nicht für jede Handlung eine Lizenz. Aber jetzt fällt mir auf, daß mein "Sachen" mißverständlich gewesen sein könnte, ich meinte Handlungen (verlinken z.B.). Mit "darfst du eben nix" hast Du ja aber auch Handlungen gemeint.
Eric78 hat geschrieben:
Falsch, man macht sich durch bloßes Einbinden den Inhalt nicht (zwangsläufig) zueigen. Es gibt Urteil, nach denen man das durch Kenntlichmachung verhindern kann und es gibt Urteil bei denen die Richter davon ausgehen, daß dem durchschnittlichen Nutzer, die Möglichkeit der Einbindung bekannt ist, und man sich nur dann was zu eigen macht, wenn man aktiv den Eindruck erweckt, es würde sich um eigene Inhalte handeln.
Doch. Du machst dir per Ausschluss nur die geistigen-ideologischen Inhalte nicht zu eigen. Zum Beispiel wenn eine Tageszeitung ein NPD Plakat zeigt.
Das ist aber kein Zueigenmachen im urheberrechtlichen Sinne, da muß man unterscheiden. Aber auch bei dem Zueigenmachen von dem Du sprichst, muß man sich nicht unbedingt explizit von den Inhalten distanzieren. Das muß man nur, wenn es nicht schon dadurch, wie man sich über den Inhalt äußert klar wird. Und ist sie erkennbar nur vorgeschoben, dan nützt auch die explizite Distanzierung nichts.
Eric78 hat geschrieben:Das Foto vom NPD Plakat, sofern von der NPD selbst gemacht, unterliegt aber weiterhin dem Urheberrecht und darf nicht von der Tageszeitung einfach so verwendet werden.
Was ist "einfach so verwendet"? Ich habe ja nicht behauptet, daß man alles darf, ich sprach vom Einbinden.

Edit: Quotes korrigiert, hoffe nun stimmt alles.

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