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Ist sowas abmahnfähig?

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Heidi
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Beitrag von Heidi » 08.01.2005, 11:47

Mit Heidis Onlineshop hatte ich ja ein affiliate-basiertes Shopssystem im Netz, was für jedes Produkt/Keywort eine eigene Seite hatte. Nun hat jemand exakt alle diese Keywörter geklaut, und praktisch genau das gleiche Shopsystem erneut ins Netz gestellt, und dazu noch Phrasen und Texte aus meinen Seiten übernommen. Über 6000 Keywörter zusammen zu tragen hat eine Menge arbeit gemacht. :( Abgesehen davon, dass mich das ehrt, wenn jemand meine Arbeit übernimmt, so bin ich doch irgendwie sauer, dass da jemand einfach alle 6000 Keywörter eins zu eins klaut. :bad-words: Ist sowas zulässig, oder abmahnfähig?
Heidi

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lomo
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Beitrag von lomo » 08.01.2005, 12:12

Wortschatz einer Sprache, auch wenn dieser von dir zu "Keywords" deklariert wird, ist zum Glück immer noch Allgeimeingut.

Nach den neuesten Urteilen, sind nicht ein mal gescheite Webseiten vom Plagiat sicher, geschweige denn so ein Affi-Schrott.

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Beitrag von AskeT » 08.01.2005, 12:29

lomo hat geschrieben:geschweige denn so ein Affi-Schrott.
Ich hab zwar mit Heidi nix zum tun, aber so etwas stößt mir immer sauer auf. Wenn man die Seiten anderer als Schrott bezeichnet, sollte man dieses zumindest mit einem Beispiel auf eigene, "bessere" Seiten untermauern.

Im Übrigen stimme ich lomo zu: Eine Sammlung von Wörten steht bestimmt nicht unter dem Schutz des Urheberrechtes.

Gruß
AskeT

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Beitrag von nonSEO » 08.01.2005, 12:40

Lomo irrt. Jeder Text, sogar ein ganzes Buch, besteht aus einzelnen Worten, die dem "Wortschatz einer Sprache" zuzuordnen und nach Lomos Meinung also Allgemeingut sind. Als Ganzes können diese einzelnen Teile aber durchaus einen urheberrechtlich geschützten Text ergeben. Darauf kommt es an. Das ist es, was der Begriff "Schöpfungshöhe" aussagt.

In Deinem Fall kommt es sicher darauf an, ob die übernommenen Texte die nötige Schöpfungshöhe erreichen und ob es sich bei der Seite im ganzen nicht evtl. um eine Datenbanksammlung handelt, die wiederum unter das Urheberrecht fallen könnte. Es gab schon Urteile, wo einfache Linksammlungen als Datenbank betrachtet wurden und somit den Schutz des UrhG geniessen konnten.

Aber da ich nur Laie bin und keine Rechtsberatung gebe, was ja auch verboten wäre, kann Dich hier nur ein Anwalt beraten. In diesem Forem taucht ja auch öfter mal einer auf.

netforge
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Beitrag von netforge » 08.01.2005, 12:40

@Heidi: wenn es für dich ein trost ist: wir wurde mit einem unserer projekte 1zu1 kopiert (design, texte 90% ähnlich, javascript, etc...) laut unserem anwalt, kann man sich design nicht schützen lassen und sobald ein text ein wenig "abgeändert" wurde kann man dies auch nicht zu 100% rechtlich beanstanden, die rechtssprechnung in deutschland ist da noch ziemlich am anfang :(

lomo
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Beitrag von lomo » 08.01.2005, 12:55

nonSEO hat geschrieben:Als Ganzes können diese einzelnen Teile aber durchaus einen urheberrechtlich geschützten Text ergeben.
Nur dumm, dass es sich in dem Falle um die 6000 Keywords handelt. Du meinst doch nicht ernst, dass diese im Rahmen eines literarisch wertvollen Textes eine Gesamtheit bilden.
AskeT hat geschrieben:Wenn man die Seiten anderer als Schrott bezeichnet, sollte man dieses zumindest mit einem Beispiel auf eigene, "bessere" Seiten untermauern.
Ich bezeichne nicht die Seiten anderer, sondern Affi-Seiten generell als Schrott. Ich habe selber auch welche, was meine Einstellung zu diesen "Werken" in keinster Weise ändert. Schliesslich sucht ein Müllmann für den abzutransportierenden Müll auch keine wohlklingenden Bezeichnungen. Das ist halt Müll.

wulfo
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Beitrag von wulfo » 08.01.2005, 13:37

Hi lomo einen Müllmann muss man nicht immer als Müllmann bezeichnen.
Es geht auch mit " Fachkraft für Abfallbeseitigung" :wink:

Diese generelle Einstellung, alles Affili ist Schrott hinkt sowieso da es verschiedene Onlineshops von Programmanbietern gibt wo sich ein Nutzer kaum zurechtfindet, zu unübersichtlich.
Wenn es da nicht Affilates gäbe die mit CSV Datein direkte Produktverlinkung betreiben und optimieren würde das mit Sicherheit auch Arbeitsplätze kosten.

Heidi, ist leider so glaub netforge. Gab hier deswegen ja schon mal eine Diskusion :
https://www.abakus-internet-marketing.d ... -8199.html

nonSEO
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Beitrag von nonSEO » 08.01.2005, 14:06

Lomo: Vielleicht solltest Du Dich erstmal setzen, einen Tee trinken und mein Posting dann noch einmal ganz entspannt lesen
Nur dumm, dass es sich in dem Falle um die 6000 Keywords handelt. Du meinst doch nicht ernst, dass diese im Rahmen eines literarisch wertvollen Textes eine Gesamtheit bilden.
Wenn Du mein Posting richtig gelesen hättest, wäre Dir aufgefallen, daß ich die 6000 Keywords nicht in Zusammenhang mit einem "literarischen Werk" gebracht habe. Das hast alleine Du geschafft. :-)

Hättest Du das Ausgangsposting richtig gelesen, wäre Dir aufgefallen, daß es nicht nur um Keywords, sondern auch um Texte geht. Ob diese eine Schöpfungshöhe erreichen, bleibt hier ungeklärt, ist aber nicht auszuschliessen.

Zu dem hier genannten Urteil des OLG Hamm kann auch ruhig nochmal das letzte Posting auf https://www.abakus-internet-marketing.d ... rt-15.html gelesen werden. Da kommt auch wieder die Schöpfungshöhe ins Spiel. Und so Verallgemeinerungen, daß nun Webseiten grundsätzlich 1:1 kopiert werden dürfen, sind auch Quatsch.

wulfo
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Beitrag von wulfo » 08.01.2005, 14:20

Hi nonSEO,
Zu dem hier genannten Urteil des OLG Hamm kann auch ruhig nochmal das letzte Posting auf https://www.abakus-internet-marketing.d ... rt-15.html gelesen werden. Da kommt auch wieder die Schöpfungshöhe ins Spiel. Und so Verallgemeinerungen, daß nun Webseiten grundsätzlich 1:1 kopiert werden dürfen, sind auch Quatsch.
In dem Fall hast du Recht man kann natürlich jetzt nicht grundsätzlich jede Webseites 1:1 kopieren wenn eine Schöpfungshöhe vorliegt.

Über die Schöpfungshöhe von Heidis Onlineshop sollte sich jeder sein eignes Urteil bilden, Heidi kennt meine Meinung dazu.

Heidi
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Beitrag von Heidi » 08.01.2005, 14:32

Um meine Frage nochmal zu präzisieren. Mir geht es nicht um die "Schöpfungshöhe" von Heidis-Onlineshop, sondern um meine mehr oder weniger mühsam zusammengesuchten 6000 Keywörter. Die Frage ist also die, ob die Sammlung von 6000 Keywörtern, die geeignet ist, damit mit Affiliateprogrammen Geld zu verdienen, über eine "schützenswerte Schöpfungshöhe" im Sinne von diesem Zitat aus dem oben zitierten Threat von Wulfo verfügt:

§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke

(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.

Heidi

Jojo
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Beitrag von Jojo » 08.01.2005, 14:36

Diese Frage kann dir nur ein Anwalt beantworten.
Ich würde sagen das 6000 Keywörter schon irgendeine Form der geistigen Schöpfung sind, aber ob das letztlich für eine Rechtsanspruch ausreicht?

lomo
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Beitrag von lomo » 08.01.2005, 14:38

@nonSEO

hast du denn das Urteil gelesen? :lol: Dieses legalisiert eigentlich das Plagiat von Webseiten. Hier 'ne kleine Zusammenfassung:
------------------------------
Tatbestand
1. Die Klägerin erbringt Dienstleistungen als Full-Service-Provider sowie als Consultant für Internetdienste. Sie veröffentlichte unter bestimmten Dateinamen eine Website im Internet.
2. Der Beklagte veröffentlichte ebenfalls eine Website, die vergleichbare Dateinamen aufwies.
3. Die Klägerin hat behauptet, daß der Beklagte ihre Website plagiiert habe. Neben Ansprüchen aus dem Urheberrecht stünden ihr deshalb auch Ansprüche aus dem UWG zu, weil zwischen den Parteien ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis bestehe. Der Beklagte erbringe vergleichbare Leistungen wie beispielsweise Webdesign und Webhosting.

Entscheidung:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. Januar 2004 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat das Klagebegehren im Ergebnis zu Recht als unbegründet zurückgewiesen.
2. Die Klägerin kann auch keinen Urheberrechtsschutz für ihre Website insgesamt verlangen. Als Sprachwerk kann diese Website keinen Schutz beanspruchen, weil es auch insoweit an der erforderlichen Gestaltungshöhe fehlt. Es finden sich auf dieser Seite nur einfache Sätze ohne besondere sprachliche Ausgestaltung.
------------------------------
Wenn schon eine normale Webseite eines Unternehmens eine erforderliche Schöpfungshöhe kaum erreichen kann, wird dies eine Affi-Seite wohl niemals erreichen können. Also auf die uersprüngliche Frage zurückzukommen. Abmahnfähig ist es sicher, aber "Die Klägerin trägt die Kosten..." :)

AskeT
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Beitrag von AskeT » 08.01.2005, 14:47

Heidi hat geschrieben:Die Frage ist also die, ob die Sammlung von 6000 Keywörtern, die geeignet ist, damit mit Affiliateprogrammen Geld zu verdienen, über eine "schützenswerte Schöpfungshöhe" im Sinne von diesem Zitat aus dem oben zitierten Threat von Wulfo verfügt
Das bedeutet, dass Du das alleinige Recht beanspruchst, mittels der gesammelten Wörter durch Affilateprogramme Geld zu verdienen. Ich verstehe deine Verärgerung, aber solch ein Schutz wäre rechtlich meiner Auffassung nach sehr bedenklich. Aber ich bin kein Fachmann und kann mich irren. Frage dazu am besten mal Deinen Anwalt. Ich denke, er wird es genauso sehen.

Gruß
AskeT
Zuletzt geändert von AskeT am 08.01.2005, 14:49, insgesamt 1-mal geändert.

wulfo
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Beitrag von wulfo » 08.01.2005, 14:48

Heidi ich denke es wird der Mühe nicht wert sein das Anwaltlich zu verfolgen.

Was für ein Streitwert will man hier einsetzen?
Die 6000 Keword kann man in vielen Keworddatenbanken finden. Aufwand dafür Bsp Shop..ping habe ich in 10 sek 200 Ergebnisse.

ich mache dir da nicht viel Hoffnung, kann dann heisen :Ausser Spessen nichts gewessen.

Nimm die Zeit und das Geld und erstelle was neues.

bull
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Beitrag von bull » 08.01.2005, 15:03

Nach meiner persönlichen Auffassung (keine Rechtsberatung) sind primitive Konstrukte wie die des hier erwähnten Shops nicht abmahnfähig.

Intelligent wäre es, die Niederlage in einen Sieg umzumünzen und hierzu neue Texte, möglichst mit erforderlicher Schöpfungshöhe, zu erstellen und auf einen weiteren Textklau zu hoffen :wink:

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