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Content von 1928

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ckl
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Beitrag von ckl » 22.01.2006, 22:05

Hier gab es schon vor ein paar Wochen einen Tread über Urheberrechte - Content von Büchern. Danke an Matthias S.
Ich habe nun folgendes:

Ich habe ein Buch von 1928 - Der Autor ist NICHT bekannt -
nur eines steht fest: Ursprung war ein Franzose (Urheber unbekannt! - Der Verlag in Frankreich, den es noch heute gibt kennt nicht einmal den damaligen Urheber bzw. Verfasser, geschweige denn den Fotografen der die historische Bilder gemacht hat). Dieses Buch wurde von einem Österreicher (Name bekannt) übersetzt und kam damals (1928!) bei einem Deutschen Verlag raus, den es heute offensichtlich nicht mehr gibt. :-?

Nun kam 1998 eine "Neuauflage" (wohl sprachlich der heutigen Zeit angepasst) wiederum von einem deutschen Verlag heraus; achja dieser Verlag gibt es auch noch 2006.
Als Grundlage diente die damals Deutsche Übersetzung von diesem Namentlich bekannten Österreichers. Der heutige Autor sagt selbst .... Buch auf einem Flohmarkt entdeckt ... Rarität ....bla, bla,bla

Jetzt stellt sich natürlich für mich die Frage: Darf ich nun den Content von 1928 "verwerten"?
Dieses einzige Buch würde mir eben im wahrsten Sinne des Wortes als "Content-Schleuder" :P :P dienen. Passt eben wie die Faust aufs Auge zu meiner HP.

Ich weis, das hört sich wie im Film an ....aber wer könnte mir da weiterhelfen. :roll: :roll:

PS: Ich habe überlegt ob das Rechte Forum nicht besser wäre .... allerdings denke ich mal, daß es wiederrum auch eine GRUNDSÄTZLICHE Frage zu Content/Bücher - Urheberrecht ist.
Mir ist auch klar, daß es hier keine Rechsberatung geben kann, aber vielleicht hatte von euch schon jemand so ein "ähnliches" Problem.

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simonius
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Beitrag von simonius » 22.01.2006, 22:14

Ich hoffe ich kann dir als Laie da ein wenig weiterhelfen. Soweit ich weiss - und da geb ich dir keine Garantie - gelten die Urherberrechte für Bücher 100 Jahre. In deinem Beispiel dürftest du das Buch erst im Jahre 2028 ohne Bedenken verwenden (Im Sinne des Projekt-Gutenberg vom Spiegel).

derneuling
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Beitrag von derneuling » 22.01.2006, 22:14

ich würde mal einen anwalt fragen, der müsste das wissen.

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Hasso
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Beitrag von Hasso » 22.01.2006, 22:16

So oder so hat der Autor, auch wenn unbekannt es geschrieben und er hat damit die Uhrheberechte, die Inhalte einfach so veröffentlichen und wo möglich damit auch Geld zu verdienen ist auf jedem Fall "rechtsunsicher".

Wenn Du auf der sichereren Seite sein willst, und wenn es für Dich eine wichtige Frage ist, wende Dich mit konkreten Angaben ruhig an einen spezialisierten Rechtsanwalt Deines Vertrauens.

Eventuell: https://www.juraforum.de/forum/

Grüsse
Hasso

Hasenhuf
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Beitrag von Hasenhuf » 22.01.2006, 22:23

Also Urheberrecht von Büchern gilt in Deutschland 70 Jahre (es gab andere Regelungen und Übergangsfristen, es könnte u.U. noch länger sein) nach dem Tod des Urhebers (es wird glaube ich ab Jahresende des Sterbejahres gezählt). Urheberrechte and der Übersetzung hat der Übersetzer. Die Rechte am Original bleiben unberührt.

Man kann sich also nicht darauf verlassen, daß es gemeinfrei ist.

Die Überarbeitung von 1998, augenscheinlich ohne Genehmigung, stellt höchst wahrscheinlich einen Urheberrechtsverstoß dar. Wie groß die Gefahr ist, daß jemand dagegen Vorgeht, ist die andere Frage.

Das dürfte so weit stimmen, ist aber natürlich unverbindlich.

PS: Wenn ein Werk anonym erscheint gilt das Urheberrecht ab Veröffentlichung. Wird innerhalb dieser Zeit der Urheber angegeben gilt es erneut von der Zeit an (also bis 140 Jahre). Problem dabei ist, man erfährt nicht unbedingt ob der Urheber noch bekannt geworden ist.

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