Du befindest Dich im Archiv vom ABAKUS Online Marketing Forum. Hier kannst Du Dich für das Forum mit den aktuellen Beiträgen registrieren.

Finanzamt besteht auf Umsatzsteuer für Adsense Einnahmen ...

Alles zum Thema Google Adsense.
Anonymous

Beitrag von Anonymous » 12.02.2007, 17:01

Auch bei einem Kleingwerbe kann man freiwillig USt. pflichtig sein. Wenn man nicht mit Privatkunden zu tun hat, hat das dann nur Vorteile, da man die Vorsteuer erstattet bekommt. Und Firmenkunden ist es egal ob sie 100 Euro ohne MwST zahlen oder 100 Euro zzgl. MwSt., da diese die MwSt dann ebenfalls als Vorsteuer geltend machen können, also in beiden Fällen nur 100 Euro Kosten haben... und der Gewerbetreibende hat in beiden Fällen 100,- eingenommen....

Aber durch den Vorsteuerabzug kann man selber seine laufenden Kosten senken.... macht unterm Strich also mehr Gewinn, da gleiche Einnahmen aber weniger Ausgaben...

Anzeige von ABAKUS

von Anzeige von ABAKUS »


Hochwertiger Linkaufbau bei ABAKUS:
  • Google-konformer Linkaufbau
  • nachhaltiges Ranking
  • Linkbuilding Angebote zu fairen Preisen
  • internationale Backlinks
Wir bieten Beratung und Umsetzung.
Jetzt anfragen: 0511 / 300325-0

huhuhu
PostRank 1
PostRank 1
Beiträge: 10
Registriert: 18.07.2005, 12:29

Beitrag von huhuhu » 13.02.2007, 07:25

>>sind deine Einnahmen über dem Freibetrag (7500 euro)
>>oder wieso hast du Probleme?

Ja klar - bin ja Profi und je nach Finanzamt und Steuerberater gibt es da einen andere Sicht der Dinge.

1 Steuerberater sagt: Umsatzsteuer muß abgeführt werden (AdSense Einnahmen)
1Steuerberater sagt nein
Voranfrage beim Finanzamt sagt: Umsatzsteuer (AdSense) muß abgeführt werden.


Immer alles Gute

huhuhu

batavus
PostRank 2
PostRank 2
Beiträge: 39
Registriert: 12.07.2005, 11:25

Beitrag von batavus » 13.02.2007, 07:30

@huhuhu

Ggf. kann über einen Antrag auf verbindliche Rechtsauskunft der Sachstand eindeutig und abschließend geklärt werden. Allerdings sind nach § 89 Abs. 3 bis 5 Abgabenordnung (AO) für alle Anträge auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft Gebühren zu erheben.

Durch die einschlägige Rechtssprechung können die Finanzämter auch außerhalb der Regelungen der §§ 204 ff. AO und des § 42e EStG über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten Sachverhalten Auskünfte erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht.

Sollten sich beim zuständigen Betriebsstätten-Finanzamt weiterhin Zweifel ergeben bzw. falsche Auslegungen der Rechtsgrundlagen praktiziert werden kannst Du mir gerne einmal eine PN mit den Daten des zuständigen (Sach)Bearbeites beim FA senden.