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Neues Telemediengesetz birgt Risiken für Werbetreibende

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w3news
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Beitrag von w3news » 02.03.2007, 13:26

PM des BVDW:
Mit dem 1. März 2007 sind die neuen Regelungen
des Telemediengesetzes in Kraft getreten. Der BVDW weist auf
potentielle, juristische Gefahrenquellen für Werbetreibende hin und
mahnt gleichzeitig den Gesetzgeber an, die mit Inkrafttreten des
Gesetzes auftauchenden Probleme, Abgrenzungsunklarheiten zügig in
Angriff zu nehmen.

Zwar hat der Gesetzgeber im neuen Telemediengesetz (TMG) die in
wesentlichen Punkten inhaltsgleichen Regelungen des
Teledienstegesetzes (TDG) und des Mediendienste-Staatsvertrages
(MDStV) in einem Telemediengesetz (TMG) vereinheitlicht, durch die
Neuregelung werden jedoch nicht nur bestehende Abgrenzungsprobleme
nicht abschließend gelöst. Im Gegenteil: Nach Auffassung der
BVDW-Experten schafft das neue Gesetz auch neue Probleme und ist
daher bereits mit Inkrafttreten schon wieder novellierungsbedürftig.

Abgrenzungsproblematik führt zu Rechtsunsicherheit und
Überregulierung

Eine Abgrenzung zwischen Rundfunk und Mediendienst im Bereich der
Online-Angebote war bereits in der Vergangenheit schwierig. Das Ziel
des Gesetzgebers, mit dem TMG eine zukunftsorientierte
Fortentwicklung der Medienordnung zu schaffen, ist nach Meinung von
Gerd M. Fuchs, Referent Medienpolitik im BVDW, misslungen: "Ohne
sachliche Rechtfertigung werden neue Dienste der Rundfunkregulierung
unterworfen. Das wird einerseits der technischen Entwicklung des
Rundfunks nicht gerecht und führt anderseits zur Ausweitung der
klassischen Rundfunkregulierung auf neue Medien." Die fehlende klare
Abgrenzung zu Telekommunikations- und Rundfunkdiensten bewirkt neben
der Rechtsunsicherheit für die Marktteilnehmer eine Überregulierung
und Doppelzuständigkeiten von Aufsichtsbehörden.

Erlaubnis für Zusendung von Werbe-E-Mails nicht ausreichend

"Die Einführung eines Ordnungswidrigkeitstatbestandes gegen
Spaming ist nicht geeignet, das Aufkommen von Spam-E-Mails wirksam zu
bekämpfen", so Gerd M. Fuchs. "Der Versand von Spam-E-Mails erfolgt
überwiegend aus dem Ausland. Eine effektive Verfolgung ausländischer
Spam-Versender ist jedoch mit den Mitteln des deutschen
Ordnungswidrigkeitsrechts nicht möglich."

Spam-E-Mails werden von der Bußgeldvorschrift nicht generell
erfasst, weil sich der Tatbestand nur auf solche Werbe-E-Mails
beschränkt, die den Absender oder den kommerziellen Charakter der
Nachricht verschleiern oder verheimlichen. Der Gesetzgeber regelt
damit einseitig für deutsche Marktteilnehmer die Ausgestaltung der
Kopf- und Betreffzeile von Werbe-E-Mails und greift damit in die
Gestaltung der vom Empfänger ausdrücklich erwünschten Werbe-E-Mails
ein. "Dessen sollten sich Werbetreibende, die E-Mail-Marketing als
effiziente Marketingmaßnahme für sich entdeckt haben, bewusst sein",
weist Gerd M. Fuchs auf das juristische Gefährdungspotenzial für
Unternehmen hin. Nicht berücksichtigt werden demgegenüber jedoch
solche Werbe-E-Mails, die zwar die Anforderungen des TMG erfüllen,
aber dennoch für den Empfänger unerwünscht sind.

Mangelhafte Haftungsregelungen für Plattformbetreiber und
Suchmaschinenanbieter

In der Rechtsprechung ist die Tendenz zu beobachten, bei
festgestellten Rechtsverletzungen eine Pflicht zur Prüfung von
Inhalten als Störerhaftung auch für solche Marktteilnehmer zu
begründen, die lediglich eine Plattform zur Verfügung stellen. Damit
werden den Marktteilnehmern Überwachungspflichten zur Vermeidung von
künftigen Rechtsverletzungen auferlegt. Der Gesetzgeber muss
klarstellen, dass die bestehende Haftungsprivilegierung auch
Unterlassungsansprüche umfasst.

Zusätzlich ist für Suchmaschinenanbieter, die lediglich den Zugang
zu Inhalten herstellen, eine gesetzliche Klarstellung dahingehend
erforderlich, dass diese den Zugangsprovidern gleichgestellt und von
der Haftung für Inhalte Dritter freigestellt werden. Hinsichtlich der
Haftung für Hyperlinks ist ebenfalls eine klare gesetzliche Regelung
notwendig. "Das Gesetz schafft im Ergebnis kaum Verbesserungen",
resümiert Gerd M. Fuchs. "Aufgrund der vielen Unklarheiten sehen wir
daher an vielen Stellen Novellierungsbedarf. Diesen sollte der
Gesetzgeber rasch angehen."
MfG Lars

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