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§ 7 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht, Haftung
Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, positiver Vertragsverletzung und Verzug ausgeschlossen, wenn die Schadensursache nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Dies gilt nicht, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung gemäss §§ 463, 480 Abs.2, 635 BGB geltend macht.
Sofern EVANZO fahrlässig eine Kardinalpflicht oder eine vertragswesentliche Pflicht verletzt, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Gegen Ansprüche von EVANZO kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgetellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vetrag zu.
EVANZO hat Lieferverzögerungen und Leistungsstörungen auf Grund von innerbetrieblichen Streiks oder Aussperrungen nicht zu vertreten.
Für die Folgen von Mängeln, Störungen und/ oder Unterbrechungen der Leistungen von EVANZO haftet EVANZO nicht, wenn diese von EVANZO nicht zu vertreten sind, insbesondere bei Störungen allgemein zugänglicher Telekommunikationseinrichtungen, -netze, -dienste, die nicht von EVANZO betrieben werden.
Als Höchsthaftungssumme wird in allen Fällen maximal eine Monatspauschale für das Hosting festgesetzt, höchstens jedoch der tatsächliche Rechnungsbetrag von EVANZO an den Kunden. Darüberhinausgehende Ansprüche gemaess abstrakter Schadensberechnung weden ausschliesslich in allen Fällen, sofern in den AGBs nichts anderweitiges vereinbart, von beiden Parteien ausgeschlossen.