Also nachdem was ich gelesen habe scheint es wohl so zu sein:
Es gibt den § 33d GewO, nachdem die Durchführung eines "Spiels mit Gewinnmöglichkeit" erlaubnispflichtig ist. Insbesondere Glücksspiele und Lotterien bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Wer diese Erlaubnis nicht einholt, macht sich strafbar nach § 284 StGB (Strafgesetzbuch). Auch wenn man Werbung für ungenehmigte Sportwetten im Internet macht, gilt selbiges (OLG Hamm, SpuRT 1999, S. 114)
Auch das schalten von Werbung über eine Homepage für ein ausländisches (nicht genehmigtes) Glücksspiel reicht aus um sich nach § 284 StGB strafbar zu machen.
Alle Angaben natürlich ohne Gewähr für Richtigkeit.
Grüße!
PS: Achso, ob Bannerwerbung oder Links ist so was von egal (Werbung ist Werbung). Nur in Presseberichterstattungen (oder ähnlichem) reicht ein Link zu Sportwetten über die berichtet wird wohl nicht aus um in Teufels Küche zu kommen .
Zuletzt geändert von trixi69 am 15.11.2009, 12:25, insgesamt 1-mal geändert.