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Das kann viel bedeuten.zuendschnur hat geschrieben:Es würde sich hypothetisch um 3 Original Bilder die zu einem einzelnen "Kunstbild" zusammengefügt worden sind, handeln.
Das bedeutet, es geht um das Vervielfältigungsrecht, Senderecht und das Recht zum öffentlich zugänglich machen. Das mußt Du aber nicht wissen und das muß sich im Vertag nicht so konkret benannt widerspiegeln, es reicht wenn erkennbar ist, daß es darum geht das im Fernsehn und auf deren Webseite zu zeigen. Was man Regeln sollte, wenn man das will, ist, inwieweit das Nutzungsrecht an andere Sender weitergegeben werden darf.zuendschnur hat geschrieben:Die Bilder und die Technik zur Erstellung des "Kunstbildes" würden in der TV-Sendung / Vodcast vorgestellt und behandelt. Evtl. (so wurde es hypothetisch ausgedrückt) würden diese auch auf der Webseite veröffentlicht.
Von mir nur so viel, Du kannst praktisch alles fordern nur nichts zu deinem unangemessenen Nachteil, siehe § 32 UrHG.zuendschnur hat geschrieben:Was müsste ich dabei beachten, in welche Richtung mit einer möglichen Gewinnerzielungsabsicht müsste ich denken?