Du befindest Dich im Archiv vom ABAKUS Online Marketing Forum. Hier kannst Du Dich für das Forum mit den aktuellen Beiträgen registrieren.

Finanzamt besteht auf Umsatzsteuer für Adsense Einnahmen ...

Alles zum Thema Google Adsense.
bewe28
PostRank 1
PostRank 1
Beiträge: 5
Registriert: 26.12.2006, 20:58

Beitrag von bewe28 » 28.12.2006, 11:02

gme hat geschrieben:hä ?

Wieso sollst du Umsatzsteuer zahlen oder verwechselst du das gerade mit einkommenssteuer, du kannst anhand von auszahlungsprotokollen nachweisen das du keine MwSt. erhalten hast.

Die Frage ist nicht, was in den Protokollen von Google drinsteht. Verantwortlich für die korrekte Steuerberechnung und juristische Bewertung ist der deutsche Steuerpflichtige.

Entscheidend ist also die Frage nach dem Ort der Lieferung /sonstigen Leistung, ob er in Deutschland liegt oder im Ausland.
Ausfuhrlieferungen sind ebenfalls UST-frei.
Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um einen EU-Staat handelt oder ein sogenanntes Drittland.

Bei allen Liefergeschäften, die üblicherweise mit Warenbewegungen verbunden sind, unterliegt der liefernde Unternehmer der Umsatzbesteuerung am Abgangsort. Erfolgt die Warenbewegung über die Grenze, unterliegt der Umsatz dann einer Steuerbefreiung, wenn der Abnehmer im Ausland ansässig ist. Lediglich bei Warenbewegungen an, in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Abnehmer ohne USt-IdNr.2 ist immer die zutreffende Umsatzsteuer des Landes zu kalkulieren, von dem aus die Beförderung oder Versendung der Ware beginnt, es sei denn der Lieferumfang an private EU-Kunden überschreitet einen Schwellenwert, der zur steuerlichen Registrierung im Land des Kunden verpflichtet.

Von der deutschen Industrie und Handelskammer gibt es folgende Hilfestellung:
" * Dienstleistungen an unternehmerische Leistungsempfänger (B2B business to business) unterliegen generell am Ansässigkeitsort des Kunden der Besteuerung. Eine steuerliche Registrierung des Dienstleisters entfällt, da alle EU-Mitgliedstaaten in diesem Bereich die sog. Reverse-charge-Regelung (Deutschland: Abzugsverfahren bzw. Nullregelung) praktizieren. Die umsatzsteuerlichen Pflichten obliegen dem Leistungsempfänger. Fazit: Die Leistungen können ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden.
* Werden Leistungen dieser Art an in der EU ansässige Privatpersonen (B2C business to consumer) erbracht, liegt der Leistungsort am Sitzort des leistenden Unternehmers. Als Sitzort (= feste Niederlassung) eines im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmers wird der Ort angenommen, an dem sich dieser (freiwillig) in der Gemeinschaft steuerlich registriert. Eine Mehrfacherfassung jeweils im Ansässigkeitsstaat des Privatkunden soll ebenso ausgeschlossen werden wie der Zwang zur Registrierung bei Jahresumsätzen unter 100.000 Euro. Fazit: Die Umsätze müssen mit der Umsatzsteuer des Sitzlandes abgerechnet werden.
* Dienstleistungen an im Drittlandsgebiet ansässige Privatpersonen unterliegen in der Gemeinschaft nicht der Besteuerung. Fazit: Diese Umsätze können ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden."

Quelle: https://209.85.135.104/search?q=cache:_ ... =clnk&cd=2

Anzeige von ABAKUS

von Anzeige von ABAKUS »


Hochwertiger Linkaufbau bei ABAKUS:
  • Google-konformer Linkaufbau
  • nachhaltiges Ranking
  • Linkbuilding Angebote zu fairen Preisen
  • internationale Backlinks
Wir bieten Beratung und Umsetzung.
Jetzt anfragen: 0511 / 300325-0

ColoRos
PostRank 4
PostRank 4
Beiträge: 165
Registriert: 20.03.2006, 18:10

Beitrag von ColoRos » 28.12.2006, 20:04

Wenn das so ist, dann haben wir doch schonmal n Fehler gemacht ein Gewerbe zu holen. Wenn man Gewerbe holt, ist man Existenzgründer. Als Existenzgründer muss man Einkommensteuererklärung und noch was da ausfüllen. Da gibt man ja auch an, ob man UST bezahlt oder nicht.

Man ist ja bis 17500 Euro Kleinunternehmer aber als Großunternehmer will aber dann das Finanzamt UST

DDHS
PostRank 6
PostRank 6
Beiträge: 470
Registriert: 04.01.2006, 22:22

Beitrag von DDHS » 28.12.2006, 21:15

Ich komme gerade nicht mit: Adsense ist demnach NICHT einkommenssteuerpflichtig?

Anzeige von ABAKUS

von Anzeige von ABAKUS »

Content Erstellung von ABAKUS Internet Marketing
Ihre Vorteile:
  • einzigartige Texte
  • suchmaschinenoptimierte Inhalte
  • eine sinnvolle Content-Strategie
  • Beratung und Umsetzung
Jetzt anfragen: 0511 / 300325-0

ColoRos
PostRank 4
PostRank 4
Beiträge: 165
Registriert: 20.03.2006, 18:10

Beitrag von ColoRos » 28.12.2006, 21:27

DDHS hat geschrieben:Ich komme gerade nicht mit: Adsense ist demnach NICHT einkommenssteuerpflichtig?
Natürlich ist es Einkommenssteuerpflichtig. All dein Einkommen ist Einkommenssteuerpflichtig.

Wir reden gerade ob es Umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht.

bewe28
PostRank 1
PostRank 1
Beiträge: 5
Registriert: 26.12.2006, 20:58

Beitrag von bewe28 » 28.12.2006, 22:29

DDHS hat geschrieben:Ich komme gerade nicht mit: Adsense ist demnach NICHT einkommenssteuerpflichtig?
Nicht verwechseln, hier geht es in erster Linie um Umsatzsteuer.
Einkommensteuer ist an den Betriebssitz gebunden.
Wenn Du einen eigenen Server in den Staaten zu stehen hättest und von dort aus arbeiten würdest, wären die Einnahmen dann auch nicht steuerpflichtig (in Deutschland)

Da aber alle, die hier diskutieren, ihren Firmensitz hier in D haben, besteht auch unbeschränkte (Einkommensteuer)-Steuerpflicht in D

bewe28
PostRank 1
PostRank 1
Beiträge: 5
Registriert: 26.12.2006, 20:58

Beitrag von bewe28 » 28.12.2006, 22:35

ColoRos hat geschrieben:Wenn das so ist, dann haben wir doch schonmal n Fehler gemacht ein Gewerbe zu holen. Wenn man Gewerbe holt, ist man Existenzgründer. Als Existenzgründer muss man Einkommensteuererklärung und noch was da ausfüllen. Da gibt man ja auch an, ob man UST bezahlt oder nicht.

Man ist ja bis 17500 Euro Kleinunternehmer aber als Großunternehmer will aber dann das Finanzamt UST
Zwei mal Quatsch.
Gewerbliche Einnahmen entstehen nicht, weil man einen Gewerbeschei holt sondern, indem man gewerblich tätig wird (nachhaltige Einnahmeerzielung, somit ist grundsätzlich jede wirtschaftliche Tätigkeit, die auf eigene Rechnung, eigene Verantwortung und auf Dauer mit der Absicht zur Gewinnerzielung betrieben wird,ein Gewerbe.

Und die Kleinunternehmerregelung brauchst Du nicht, wenn Du meine Ausführungen richtig gelesen hättest, hättest Du erkennen müssen, daß das 'Finanzamt sich auf den Kopf stellen kann, Umatzsteuer kriegt es für diese Dinge nicht, da die Leistung nicht in D erbracht, sondern "exportiert " wird. (Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet)

Luigi
PostRank 5
PostRank 5
Beiträge: 215
Registriert: 24.11.2005, 11:36

Beitrag von Luigi » 29.12.2006, 07:52

Hi!

Ich hatte überhaupt keinen Stress beim FA.

Habe denen meine Gewinn- und Verlustrechnung geschickt und mitgeteilt, dass es sich um im Inland nicht steuerbare Einkommen handelt.

Gelichzeitig habe ich denen
- 3 Beispielabrechnungen aus meinem Google Account geschickt
- die AGBS von Google in denen das System erläutert wird und aus dem hervorgeht das ich keinen VErtrag mit Google habe
- das Impressum von Google aus dem hervorgeht das Google eine Firma mit Sitz in den USA ist.

Danach habe sie alles anerkannt und ich mußte keine Umsatzsteuer zahlen. Null problemo.

Gruß
Luigi

AGB
PostRank 5
PostRank 5
Beiträge: 205
Registriert: 28.11.2005, 15:23

Beitrag von AGB » 29.12.2006, 10:07

Bin ich auf der "sicheren" Seite, wenn ich mir von Anfang an Schecks zuschicken lasse?

Im ürbigen meckert das FA auch über ausgedruckte Adwords Rechnungen, aber google bewegt sich dabei ja nicht.

smartie
PostRank 8
PostRank 8
Beiträge: 781
Registriert: 04.04.2004, 19:49

Beitrag von smartie » 29.12.2006, 10:45

Hi,
So, wie beweißt man es??? Das einzigste was das FA sieht ist der Geldeingang von 400,- auf dem Geschäftskonto. Mehr nicht.
bekommst Du kein Scheck über den Betrag?

Gruß.

Eren

CleverClogs
PostRank 4
PostRank 4
Beiträge: 140
Registriert: 06.10.2005, 16:52

Beitrag von CleverClogs » 03.01.2007, 11:41

Rietsch hat geschrieben:Entscheidend ist hier wohl die Frage, wo der Ort der Leistung ist. Und das ist wohl je nach Finanzbeamten Auslegungssache.
Hallo allerseits,

das FA hat mich nun auch angeschreiben, dass ich einen vertrag einreichen soll.
zu obiger aussage:
das ist eben nciht so. der ort der sonstigen leistung richtet sich eindeutig nach dem ustg (umsatzsteuergesetz) man muss eben nur feststellen wo der liegt. bei onlinegeschäften und ecommerce ist das in der regel da, wo der server steht.
da ich davon ausgehe, dass die google einnahmen über einen us server laufen, abgerechnet und verarbeitet werden, ist der ort der s. leistung in den usa und somit in dtl. nicht umsatzsteuerbar. man spricht da noch nciht einmal von einer steuerbefreiung, denn es kann nur ein umsatz steuerbefreit werden, der eventuell steuerpflichtig sein könnte. umsätze ausserhalb der eu sind aber nciht steuerpflichtig und daher auch nciht von der steuer zu befreien, eben nicht steuerbar.

fazit:
Google Inc = USA ==> Adsense Einnahmen = ohne dt. Umsatzsteuer

Frage aber immer ncoh:
wiew weißt man dem fa nach, dass der zustnadegekommene vertrag mit einem us unternehmen durchgeführt wird?

ich habe mit dem fa gesprichen und zugesichert, dass ich die Agbs schicke.

übrigens, zum them umsatzsteuer im ecommerce gibt es unter https://www.bwl24.net/umsatzsteuer-und- ... ce-341.htm eine präsentation, die das ganze mit ebay durchläuft.
ich sende die agbs mit den vertragspartnern auf der ersten seite und dem hinweis auf den punkt 17 Allgemeines, denn da steht der Gerichtsstand Kalifornien drin.
Zuletzt geändert von CleverClogs am 03.01.2007, 12:30, insgesamt 2-mal geändert.
Torsten
---------------------------------------
"Ich weiß wie Google funktioniert, sachs Euch aber nich."

Mehr dazu auf
www.clever-clogs.de

CleverClogs
PostRank 4
PostRank 4
Beiträge: 140
Registriert: 06.10.2005, 16:52

Beitrag von CleverClogs » 03.01.2007, 12:27

madeleine2201 hat geschrieben: Das Umsatzsteuerrecht kennt im Moment noch keine abgestimmte Lösung, wo Online-Umsätze zu besteuern sind
doch, das ist seit 2003 im § 3a Abs. 3 in Verbidnung mit Abs. 4 Nr. 14 UStG geregelt.
Torsten
---------------------------------------
"Ich weiß wie Google funktioniert, sachs Euch aber nich."

Mehr dazu auf
www.clever-clogs.de

CleverClogs
PostRank 4
PostRank 4
Beiträge: 140
Registriert: 06.10.2005, 16:52

Beitrag von CleverClogs » 03.01.2007, 13:06

bewe28 hat geschrieben:D.h. Du gibst damit ja zu, das es sich um inländische Erlöse handelt.
HAllo,

zu diesem Thema muss ich auch meinen Senf abgeben.
Das ist falsch, denn, wie schon richtig festgestellt wurde, hat USt nichts mit ESt zu tun. Der ESt unterliegen alle Einkommen, egal wo sie herstammen, das nennt sich das so genante welteinkommensprinzip.

Lediglich bei der USt ist der Ort der Leistung zu prüfen. Daher Umsatzsteuerbefreit aber einkommensteuerpflchtig.
Torsten
---------------------------------------
"Ich weiß wie Google funktioniert, sachs Euch aber nich."

Mehr dazu auf
www.clever-clogs.de

CleverClogs
PostRank 4
PostRank 4
Beiträge: 140
Registriert: 06.10.2005, 16:52

Beitrag von CleverClogs » 03.01.2007, 13:07

Ach, weil immer so viel zum Theme Kleinstgewerbe usw. hier steht.

https://www.betriebsausgabe.de/kleinunt ... gelung.php
Torsten
---------------------------------------
"Ich weiß wie Google funktioniert, sachs Euch aber nich."

Mehr dazu auf
www.clever-clogs.de

lloy
PostRank 7
PostRank 7
Beiträge: 638
Registriert: 23.08.2005, 17:19

Beitrag von lloy » 03.01.2007, 16:34

Also zum Thema Umsatzsteuer und Adesene/Amazon habe damals ich einen schriftlichen Bescheid mit diesem Wortlaut vom FA erhalten.
Des weiteren erhalten sie Gutschriften der o.g. Unternehmen ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis. Der Ort der Leistung bestimmt sich in Ihrem Falle nach §3 a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 4 UStG. Der Empfänger Ihrer Leistungen gem. §3 Abs. 4 Nr.2 ist Unternehmer und hat seinen Sitz im Ausland, der Ort der sonst. Leistung befindet sich damit im Ausland und nicht im Inland und es handelt sich damit um nicht steuerbare Umsätze. Sofern diese Voraussetzungen bestehen bleiben, sind keine Umsatzsteuererklärungen abzugeben.
An der Sachlage gibt es (auch nach Rücksprache mit einem Steuerberater) eigentlich nichts zu rütteln und zu diskutieren. Die Frage bleibt, wie man deratige "Geschäfte" im Zweifelsfall nachweisen kann, falls der zuständige Beamte diese nicht von selbst anerkennt (wie glücklicherweise in meinem Fall geschehen) und die richtige Auskunft gibt.

Bei Amazon erhält man eine E-Mail in der Amazon in Luxemburg als Vertragspartner eindeutig genannt wird. Sollte dann nicht auch ein Auszug aus dem Adsense-Konto reichen?

Letzlich ist es doch so, dass diese Unternehmen ihre Partnerprogramme aus vielfältigen Gründen eben nicht von Deutschalnd aus betreiben und damit natürlich auch keine Umsatzsteuer in ihren Gutschriften (denn darum handelt es sich) an uns ausweisen. Müsste das FA daher im Zweifelsfall nicht eher bei diesen verursachenden Unternehmen (die ja auch in Deutschland ansässig sind) anfragen als Umsatzsteuer von uns Webseitenbetreibern zu fordern, die wir nie erhalten haben?

skl
PostRank 2
PostRank 2
Beiträge: 34
Registriert: 23.08.2005, 20:31

Beitrag von skl » 03.01.2007, 18:14

Wie schon von Heinz Fröhlich geschrieben, im Zeifel einfach Rechnung an google USA ohne MwSt schreiben und dann sollte der Laden laufen. Habe ebenfalls diesbezüglich keinerlei Probleme mit dem FA. Viele Grüsse skl

Antworten
  • Vergleichbare Themen
    Antworten
    Zugriffe
    Letzter Beitrag