gme hat geschrieben:hä ?
Wieso sollst du Umsatzsteuer zahlen oder verwechselst du das gerade mit einkommenssteuer, du kannst anhand von auszahlungsprotokollen nachweisen das du keine MwSt. erhalten hast.
Die Frage ist nicht, was in den Protokollen von Google drinsteht. Verantwortlich für die korrekte Steuerberechnung und juristische Bewertung ist der deutsche Steuerpflichtige.
Entscheidend ist also die Frage nach dem Ort der Lieferung /sonstigen Leistung, ob er in Deutschland liegt oder im Ausland.
Ausfuhrlieferungen sind ebenfalls UST-frei.
Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um einen EU-Staat handelt oder ein sogenanntes Drittland.
Bei allen Liefergeschäften, die üblicherweise mit Warenbewegungen verbunden sind, unterliegt der liefernde Unternehmer der Umsatzbesteuerung am Abgangsort. Erfolgt die Warenbewegung über die Grenze, unterliegt der Umsatz dann einer Steuerbefreiung, wenn der Abnehmer im Ausland ansässig ist. Lediglich bei Warenbewegungen an, in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Abnehmer ohne USt-IdNr.2 ist immer die zutreffende Umsatzsteuer des Landes zu kalkulieren, von dem aus die Beförderung oder Versendung der Ware beginnt, es sei denn der Lieferumfang an private EU-Kunden überschreitet einen Schwellenwert, der zur steuerlichen Registrierung im Land des Kunden verpflichtet.
Von der deutschen Industrie und Handelskammer gibt es folgende Hilfestellung:
" * Dienstleistungen an unternehmerische Leistungsempfänger (B2B business to business) unterliegen generell am Ansässigkeitsort des Kunden der Besteuerung. Eine steuerliche Registrierung des Dienstleisters entfällt, da alle EU-Mitgliedstaaten in diesem Bereich die sog. Reverse-charge-Regelung (Deutschland: Abzugsverfahren bzw. Nullregelung) praktizieren. Die umsatzsteuerlichen Pflichten obliegen dem Leistungsempfänger. Fazit: Die Leistungen können ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden.
* Werden Leistungen dieser Art an in der EU ansässige Privatpersonen (B2C business to consumer) erbracht, liegt der Leistungsort am Sitzort des leistenden Unternehmers. Als Sitzort (= feste Niederlassung) eines im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmers wird der Ort angenommen, an dem sich dieser (freiwillig) in der Gemeinschaft steuerlich registriert. Eine Mehrfacherfassung jeweils im Ansässigkeitsstaat des Privatkunden soll ebenso ausgeschlossen werden wie der Zwang zur Registrierung bei Jahresumsätzen unter 100.000 Euro. Fazit: Die Umsätze müssen mit der Umsatzsteuer des Sitzlandes abgerechnet werden.
* Dienstleistungen an im Drittlandsgebiet ansässige Privatpersonen unterliegen in der Gemeinschaft nicht der Besteuerung. Fazit: Diese Umsätze können ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden."
Quelle: https://209.85.135.104/search?q=cache:_ ... =clnk&cd=2