@ Komplexität:
- Ort der Leistungserbringung ist m. M. nach gar nicht klar.
- Und da es sich nicht um eine Ware, sondern um eine Vermittlungsprovision handelt, gelten bezügl. MwSt. auch wieder andere Regeln.
Sorry, aber diese Situation nervt gewaltig und ich verstehe nicht, warum G. hier keinen besseren Support anbietet.
Adsense gehört zu den Katalogleistungen (Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen).
Auf elektronischem Weg erbrachte sonstige Leistungen sind Leistungen, die über das Internet oder ein elektronisches Netz, einschließlich Netze zur Übermittlung digitaler Inhalte, erbracht werden und deren Erbringung aufgrund der Merkmale der sonstigen Leistung in hohem Maße auf Informationstechnologie angewiesen ist.
Das heißt, die Leistung ist im Wesentlichen automatisiert, wird nur mit minimaler menschlicher Beteiligung erbracht und wäre ohne Informationstechnologie nicht möglich.
Leistungsort bei Katalogleistungen
Folgende Fälle sind zu unterscheiden:
• Ist der Empfänger der Leistung ein Unternehmer, wird die Leistung an dem Ort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt → Empfängerort
• Ist der Empfänger der Leistung ein Nichtunternehmer, der seinen (Wohn)sitz im Gemeinschaftsgebiet hat, wird die Leistung an dem Ort ausgeführt, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt → Unternehmerort
• Ist der Empfänger der Leistung ein Nichtunternehmer, der seinen (Wohn)sitz im Drittland hat, wird die Leistung am (Wohn)sitz im Drittlandsgebiet ausgeführt → Empfängerort
Übergang der Steuerschuld
Bei den Katalogleistungen wird, wie bei einem Großteil der sonstigen Leistungen, die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn
• der leistende Unternehmer im Inland weder einen (Wohn)sitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat
• und der Leistungsempfänger Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
Rechnungslegung bei Übergang der Steuerschuld
In den Fällen des Überganges der Steuerschuld darf der leistende Unternehmer in der Rechnung keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen. Er hat in der Rechnung die UID-Nummer des Leistungsempfängers anzugeben und auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers hinzuweisen („Die Umsatzsteuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über“ oder „Reverse Charge System“).
Beim Übergang der Steuerschuld ist ein ausländischer Unternehmer im Inland nicht zur Umsatzsteuer zu erfassen. Ein Unternehmer aus dem Gemeinschaftsgebiet hat auch seine ausländische UID-Nummer auf der Rechnung anzugeben. Für einen Drittlandsunternehmer entfällt die Anführung einer UID-Nummer.
So ist es bei mir in Österreich jedenfalls.Leistungsempfänger ist in dem Fall Google.
Wenn man nicht klar macht um welche Art von Leistung es sich bei Adsense handelt dann wird das örtliche Finanzamt in so einem Fall sehr wohl Umsatzsteuer verlangen für Adsense Einnahmen!
Das blöde dabei ist auch das oft Steuerberater keine Ahnung von solchen Dingen haben udn Adsense nicht recht zuordnen können.
mfg