Soweit mir bekannt, richtet sich das je nach dem Inhalt der Angebote entweder nach dem
Telemediengesetz
§ 5 Allgemeine Informationspflichten
oder nach dem
Staatsvertrag - Mediendienste
§ 10 Informationspflichten
und sollte irgendwie mit Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zusammenhängen, doch schaue ich da gerade nicht durch, wie es da hineinpassen könnte:
https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/
Nicht dass ich mich richtig auskennen würde, doch bilde ich mir irgendwie ein, Bußgelder haben etwas mit Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Zivilrechts zu tun und ein Staatsanwalt wird erst bei Straftaten aktiv, die ein Vergehen oder ein Verbrechen voraussetzen. Kenne mich da aber glücklicherweise nicht wirklich aus, so dass sich alles ganz anders verhalten könnte.
Ein Problem ist wohl
(falls ich das bisher nicht falsch aufgefasst habe), dass Unternehmen zwar oft eine Anzeige erstatten, damit die Staatsanwaltschaft aktiv wird, zum Beispiel um Provider zur Herausgabe von Adressen zu verpflichtet, die Unternehmen dann aber keinen Wert auf eine Anklageerhebung legen, sondern ihre Forderungen nur zivilrechtlich durchzusetzen versuchen. Oder verhält es sich anders und es ist Unfug, was ich schrieb? Ob nun strafrechtlich oder zivilrechtlich, grenzüberschreitend kann
(nach meinem Verständnis) eigentlich nur das geregelt werden, wofür es Abkommen gibt und eine gewisse Schwere einer Tat wird wohl vorliegen müssen
(nehme ich mal an).