
"Der Bundesgerichtshof entschied mit dem Urteil vom 20.07.2006 (I ZR 228/03), dass derjenige, der gegen die Vorschriften der § 6 TDG und § 10 Abs. 2 MDStV verstösst, unlauter i.S.d. des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb handelt. Somit stellen also unzureichende Angaben im Impressum grundsätzlich einen Wettbewerbsverstoß dar und können einen Unterlassungsanspruch begründen."
https://www.it-rechtsinfo.de/index.php/news/22/65/