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EMRK= Europäische MenschenrechtskommissionArtikel 2 Absatz 2 EMRK:
Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels (Abschaffung der Todesstrafe, ecc) betrachtet, wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt erforderlich ist, um
a.(....)
b.(....)
c. einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen.
Artikel 2 des Protokolls Nr.6 zur EMRK:
Ein Staat kann in seinem Recht die Todesstrafe für Taten vorsehen, die in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Recht vorgesehen sind, und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden......
In so einer Situation, wie sie etwa beim G8-Gipfel vorkam, dürfte es wohl kaumcatcat hat geschrieben: Also: Eine nichtgenehmigte Demo, die "etwas" grösser ist, kann durch Einsatz der Bundeswehr und/oder Tod der Demonstranten beendet werden.
sein den Aufstand niederzumetzeln...unbedingt erforderlich