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mutmaßliche kino.to-Betreiber verhaftet

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catcat
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Beitrag von catcat » 22.06.2011, 08:37

Ganz sicher.
Alleine was die mitverdienen mit den Abofallen *puh
Ich alleine kenne schon 4 Jugendliche, die sich da ein Abo eingefangen haben und auf meinen Rat hin natürlich nicht bezahlt haben.
Ich selbst war dann auch mal kurz drauf und hab mir bei JEDEM Klick irgendwohin auf deren Site Trojaner und Trojaner-Dropper eingefangen. Darunter auch richtig miese Dingens. (Dank Avast und Malewarebytes is aber nix passiert)

Das war schon ganz professionell aufgezogen und umgesetzt. Von daher Respekt! Aber für die ganze Abzocke hab ich absolut kein Verständnis. Von daher halte ich das für ein richtig übles Geschäftsmodell.
Fridaynite hat geschrieben:[...]

Leute, wir reden hier nicht von Kinderkram ala LULZ oder so nen Shize, sondern von Big Business, bei dem es um Millionen geht. Kriminell hin, nicht erlaubt her...

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guppy
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Beitrag von guppy » 22.06.2011, 08:46

monezmo hat geschrieben:[ Die hatten das ganze System durchdacht organisiert wenn man von ein paar Kleinigkeiten absieht die Ihnen letztenendes das Genick gebrochen haben.

Ich denke das nächste Mal machen Sie es besser :D
Es gibt immer einen der Schlauer ist und wenn Geld fließt, dann wird es immer Spuren geben. Es geht letztlich nur darum, wieviel Energie aufgebracht wird, die Geschichte hochgehen zu lassen.
Wenn jetzt jemand auf die Idee käme, eine Summe X als Belohnung auszusetzen und Kronzeugenreglung oder was Vergleichbares anzubieten, dann wären die meisten dieser Dinger innerhalb eines kurzen Zeitraumes verschwunden, denn das kann kaum alleine vernünftig aufzuziehen.

Die Größe von X wäre entgegengesetzt proportional zur Ermittlungsdauer :wink:

Hasenhuf
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Beitrag von Hasenhuf » 22.06.2011, 08:54

net(t)worker hat geschrieben:
Hasenhuf hat geschrieben:Natürlich, zivilrechtlich. Daran daß es widerrechtlich ist, habe ich keinen Zweifel. Für die Strafbarkeit muß diese aber auch im Gesetz stehen. Das Umgehen eines Kopierschutzes ist z.B. auch widerrechtlich, für private Zwecke aber straffrei.
Nun, es steht doch im Gesetz das Urheberrechtsverletzungen auch strafbar sind....
Das kann man so nicht sagen, im Gesetz steht, was genau strafbar ist.
net(t)worker hat geschrieben:https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__106.html

also, nun müsstest du mir erklären warum es bei der Auslegung einer Urheberrechtsverletzung einen Unterschied geben sollte zwischen Zivil- und Strafprozess....
Daran ob etwas eine Urheberrechtsverletzung ist, sollte es bei der Auslegung keine Unterschiede geben. Fraglich ist aber, ob in einem Strafprozeß überhaupt darauf eingegangen wird, ob eine Handlung ein Urheberrechtsverstoß ist, wenn dieser nicht mit Strafe belegt ist.

Der Punkt ist, nicht alles was widerrechtlich ist, ist auch strafbar. Strafbar ist nur, was mit Strafe belegt ist.
net(t)worker hat geschrieben:dein Vergleich mit der Privatkopie hinkt insoweit das diese im Gesetz ausdrücklich erlaubt ist, und bei der Strafbarkeit der Umgehung von Kopierschutzmaßnahme ausdrücklich ausgenommen ist,
Die Privatkopie ist erlaubt, das Umgehen des Kopierschutzes aber nicht, auch nicht für Privatkopien. Die Strafbarkeit im privaten Bereich auszunehmen ist aber nur nötig (wenn man es nicht unter Strafe stellen will), weil das Umgehen des Kopierschutzes allgemein unter Strafe steht. Würde es nicht allgemein unter Strtafe stehen, wäre es auch nicht nötig die Strafbarkeit für den privaten Bereich auszunehmen, denn dann wäre es auch so nicht strafbar.

Aber ein anderes Beispiel: Ein Verstoß gegen § 18 (Ausstellungsrecht) ist auch nicht strafbar, genau wie die Herstellung einer Bearbeitung/Umgestaltung (§ 23), erst beispielsweise die Verbreitung wäre strafbar.
net(t)worker hat geschrieben:während es aber kein Gesetz gibt das aussagt das eine ein Zueigenmachen fremden Contents durch einen Link auch automatisch straffrei ist. Im Gegenteil, es gibt diverse Urteile bei denen in Strafrechtsverfahren eine Linksetzung mit einem Zugänglichmachen gleichgesetzt wurde, z.B. bei verlinkter Nazipropaganda mit verbotenen Nazisymbolen und wenn es um kipo geht..
Und warum war das so? Weil die Strafbarkeit geregelt war.
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__86a.html
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__184b.html

Was im Bereich Urheberrecht strafbar ist, steht unter anderem im bereits von mir angeführten § 106. Da steht aber nichts von irgendeinem Zueigenmachen* oder davon etwas öffentlich zugänglich zu machen. Es können sich noch wegen anderen Sachverhalten Strafbarkeit ergeben** aber wo ist die Strafbarkeit der öffentlichen Zugänglichmachung geregelt? Ich kann es nicht finden. In allem was ich dazu lesen konnte, wird die Strafbarkeit einfach behauptet, teilweise mit Verweis auf § 106 und 108 oder es wird einfach mit Verbreitung in einen Topf geworfen. Verbreitung ist aber was anderes, wie ich schon schrieb (§ 15), öffentliches Zugänglichmachen ist unkörperlich. Auch öffentliche Zungänglichmachung und öffentliche Wiedergabe ist etwas verschiedenes, sonst könnte man eine öffentliche Zugänglichmachung schon nicht öffentlich wiedergeben, wie es in in § 22 verboten ist. All das gilt übrigens auch fürs "Senden" da kann ich auch keine Strafbarkeit finden.

* Da muß man auch unterscheiden, ob man sich ein Werk zueigen macht, welches man auf der eigenen Seite einbindet, oder ob man sich den Inhalt einer fremden Seite zueigen macht, welcher einen Urheberrechtsverstoß (oder Verbreitung von (Kinder-)Pornographie, verbotenen Zeichen, ... ) darstellt.

** z.B. aus § 108, wo einige Verwertungen unabhängig von der Form der Verwerung unter Strafe stehen.