Hasenhuf hat geschrieben:Natürlich, zivilrechtlich. Daran daß es widerrechtlich ist, habe ich keinen Zweifel. Für die Strafbarkeit muß diese aber auch im Gesetz stehen. Das Umgehen eines Kopierschutzes ist z.B. auch widerrechtlich, für private Zwecke aber straffrei.
Nun, es steht doch im Gesetz das Urheberrechtsverletzungen auch strafbar sind....
https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__106.html
also, nun müsstest du mir erklären warum es bei der Auslegung einer Urheberrechtsverletzung einen Unterschied geben sollte zwischen Zivil- und Strafprozess....
dein Vergleich mit der Privatkopie hinkt insoweit das diese im Gesetz ausdrücklich erlaubt ist, und bei der Strafbarkeit der Umgehung von Kopierschutzmaßnahme ausdrücklich ausgenommen ist, während es aber kein Gesetz gibt das aussagt das eine ein Zueigenmachen fremden Contents durch einen Link auch automatisch straffrei ist. Im Gegenteil, es gibt diverse Urteile bei denen in Strafrechtsverfahren eine Linksetzung mit einem Zugänglichmachen gleichgesetzt wurde, z.B. bei verlinkter Nazipropaganda mit verbotenen Nazisymbolen und wenn es um kipo geht..