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Stinksauer auf DMOZ

In diesem Forum geht es um Social Media Maßnahmen & Content-Marketing Strategien zur Steigerung der Reichweite und Offpage-Signale durch gezieltes Bewerben und Präsentieren spannender Inhalte nah der Zielgruppe.
windharp
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Beitrag von windharp » 07.04.2007, 07:11

Die ersten 10 Kandidaten bei der Google-Suche nach rechtsanwalt sind zur Häfte im DMOZ, zur Hälfte nicht. Also eindeutige Kausälität zwischen DMOZ-Eintrag und SERPS?
Mir fallen da gleich noch ein paar Dinge ein:

1. Wer sagt denn, daß nicht ein ODP-Editor vor einiger Zeit mal nach "rechtsanwalt" gesucht und die Ergebnisse der ersten 1-2 Seiten aufgenommen hat? Ursache und Wirkung sind hier nicht ganz so klar zu unterscheiden, wie das oft getan wird. Ich interessiere mich zwar nicht besonders für Rechtsanwälte, aber in den Bereichen wo ich editiere mache ich das gelegentlich mal. Jedes Mal finde ich in auf ersten paar Seiten ein paar neue URLs, die ich dann aufnehme. Im Prinzip kann ich das sogar als Gegenbeweis nehmen: Wenn es notwendig wäre im ODP gelistet zu sein, um TOP-Platzierungen zu erhalten, dann würde ich nicht jedes Mal was neues finden.

2. Schon mal die Seiten auf andere Kriterien überprüft? Vielleicht sind die Rechtsanwälte die ihre Site im ODP vorgeschlagen haben (und die inzwischen da gelistet worden sind) auch sonst wesentlich aktiver was die Bewerbung ihrer Site angeht...

Insofern gebe ich rechtlegal Recht: Den Nachweis eines signifikanten Unterschieds zu führen ist nicht so einfach wie oft behauptet. Vor allem nicht, den Nachweis zu führen, daß der Unterschied signifikanter ist als der von irgendeiner anderen Seite.
Zuletzt geändert von windharp am 07.04.2007, 09:17, insgesamt 1-mal geändert.
ODP Meta Editor windharp
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Andrea33
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Beitrag von Andrea33 » 07.04.2007, 08:27

wenn wir nicht heute den 7. April 2007 hätten, würde ich denken, es wäre der 1...

Das DMOZ auf den Müllhaufen der Internetgeschichte gehört ist klar, aber mit dem Verklagen wird es wohl nix werden. Wen oder was wollt Ihr verklagen?

DMOZ bietet eine kostenlose Dienstleistung an, es besteht kein Recht auf Aufnahme in den Katalog. Das sind die Fakten. Also macht Euch nicht lächerlich. Es reicht schon, wenn sich die Leute wegen einem Maschendrahtzaun, die Köpfe einschlagen und sich gegenseitig verklagen und denunzieren.

Das Internet sollte ein freier demokratischer Raum bleiben, ohne Spießbürgertum und Erbsenzähler.

DMOZ kann man viel einfacher seinen Platz zuweisen, indem man es ignoriert und gegebenenfalls Missstände anprangert. Geschieht das in der breiten Masse, entsteht negative Publicity, so dass sich eines Tages auch die Damen und Herren von DMOZ und Google über den Sinn und Unsinn dieses Projektes Gedanken machen werden.

LG
Andrea

contaxe
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Beiträge: 86
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Beitrag von contaxe » 07.04.2007, 17:10

Ich halte es für einen Fortschritt dieser Diskussion, die ja leider nicht so ganz sachlich geführt wird, wie ich es mir z. B. wünschen würde, dass man sich schon einmal etwas mit dem Recht, wenn auch oberflächlich, befasst.

Ich möchte zur weiteren Aufklärung einmal die Straftatbestände hier zitieren, die hier Anwendung finden könnten, sollten über einen längeren Zeitraum hinweg erhebliche Unregelmässigkeiten im DMOZ-Verzeichnis offengelegt werden können.

Die Anwendung der nachfolgenden Straftatbestände impliziert - das betone ich hier ausdrücklich - den Nachweis, dass z. B. ein Wirtschaftsunternehmen durch einen Eintrag bei DMOZ Vermögensvorteile erzielen würde. Ein etwaiger Nachweis über die genaue Höhe eines erlittenen Schadens ist dabei nicht ganz unwichtig, für die grundsätzliche Rechtswürdigung des Sachverhaltes jedoch zunächst einmal irrelevant.

Ich darf zitieren:
§ 331 StGB - Vorteilsannahme
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.


§ 332 StGB - Bestechlichkeit
(1) Ein Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde,
wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Der Versuch ist strafbar.
(2) Ein Richter oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine richterlichen Pflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(3) Falls der Täter den Vorteil als Gegenleistung für eine künftige Handlung fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, so sind die Absätze 1 und 2 schon dann anzuwenden, wenn er sich dem anderen gegenüber bereit gezeigt hat,
1. bei der Handlung seine Pflichten zu verletzen oder,
2. soweit die Handlung in seinem Ermessen steht, sich bei Ausübung des Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen.
Interessant ist auch (bitte genau lesen):
§ 336
Unterlassen der Diensthandlung
Der Vornahme einer Diensthandlung oder einer richterlichen Handlung im Sinne der §§ 331 bis 335 steht das Unterlassen der Handlung gleich.
Und juristisch so richtig spannend wird es dann hier:
§ 338
Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall
(1) In den Fällen des § 332, auch in Verbindung mit den §§ 336 und 337, ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) In den Fällen des § 334, auch in Verbindung mit den §§ 336 und 337, sind die §§ 43a, 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt.
Ich werde hier nicht noch die interessanten Rechtskommentierungen zu diesem Themenkomplex zitieren, geschweige denn die Herrschende Meinung. In jedem Fall jedoch sollten die schwerwiegenden Anschuldigungen gegenüber einigen DMOZ Editoren ernst genommen werden. Man sollte ihnen nachgehen, sie offen legen und einfach die Transparenz schaffen, die einem immer noch derart wichtigen Instrumentarium angemessen ist.

In diesem Sinne frohe Ostern an alle, auch an die DMOZ-Editoren, von denen ich zumindest überzeugt bin, dass sie zum weitaus größten Teil seriös und gewissenhaft ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit nachgehen.