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Link Tausch per Mail anschreiben nicht mehr zulässig?

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(Kein Link Farm / Linktausch Börse usw.)
rechtlegal
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Beitrag von rechtlegal » 22.01.2007, 20:22

Schnipsel hat geschrieben:Hä? was hat eine Anfrage zu Linktausch mit Werbung zu tun... Darf ich vielleicht einem neuen Kontakt auch keinen Brief mehr schreiben, und um ein Schäferstündchen anfragen...
Da muss wahrscheinlich zwischen entgeltlich und kostenfrei differenziert werden. :D

Vllt. kann ich ja in Zukunft missliebige Mandanten-Erstkontakte per Unterlassung abwehren. :turn-l:

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Anonymous

Beitrag von Anonymous » 22.01.2007, 20:28

shapeshifter hat geschrieben:Kein Argument !

Ich bin bei teurer oder aufwendiger Werbung nicht weniger genervt ........
Ausgehend vom Betroffenen (Briefkasteninhaber) ist der Aufwand, der für die Werbung betrieben wurde absolut irrelevant.
Das Resultat ist identisch.
Doch... der Werbeaufwand ist ein Argument... jedenfalls für die deutsche Rechtssprechung...

auch der zeitaufwand die Werbebriefe auszusortieren ist nicht allzu hoch... gut eine Spammail löschen dauert nicht lange, aber wenn du täglich ein paar tausend davon bekommen würdest, kosten dem Absender ja nix, wäre es täglich ein riesiger Aufwand diese Spammails zu löschen... alleine dass werbebriefe richtig Gekd kosten sorgt doch schon dafür, dass es sich keine Firma leisten kann dir jeden Tag einen zu schicken in der Hoffnung dass es dich doch irgendwann mal interessiert und du dort Kunde wirst... per eMailwerbung wäre das kein Problem, da könnte dir jede Firma täglich hundert zuschicken, ohne dass sie es finanziell großartig spüren...

und es bleibt im B2B Bereich ja immernoch eine Kontaktaufnahme per Telefon... diese ist aber auch nur erlaubt, wenn ein begründetes Interesse vermutet werden kann.... aber ob dies bei einem Shopbesitzer unbedingt vorliegt wenn man ihm einen Linktausch anbieten möchte ist da noch eine andere Frage...
Gibt da ein Urteil gegen eine Hochschule, die haben da wohl irgendeine zeitschrift rausgegeben und über das Jubiläum des Fachbereiches Recht berichtet, oder so ähnlich... jedenfalls wurde die Anwälte in der Stadt der Hochschule angerufen und denen Werbung neben diesem Artikel angeboten... und selbst das war laut dem Urtail schon ein Wettbewerbsverstoß, da hier kein begründetes Interesse angenommen werden konnte...

chrizz
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Beitrag von chrizz » 22.01.2007, 20:33

shapeshifter hat geschrieben:Kein Argument !

Ich bin bei teurer oder aufwendiger Werbung nicht weniger genervt ........
Ausgehend vom Betroffenen (Briefkasteninhaber) ist der Aufwand, der für die Werbung betrieben wurde absolut irrelevant.
mit dem unterschied, dass der briefkasten 1-5 briefe beinhaltet und dein postfach 100.
shapeshifter hat geschrieben: Ich sehe das Problem beim Konsumenten - wer seine Email übers web verteilt, ist schon selbst schuld. (ouch)
ich erinner da nur mal an die impressumspflicht. konsument hin oder her, hier gehts um b2b
shapeshifter hat geschrieben: Die Argumentation im Urteil schlägt jedoch in folgender Hinsicht fehl:
- Spam-Filter sind in der Tat irrelevant. Das ist aber auch der falsche gedankliche Ansatz.
hätetst du einen vorschlag welcher ansatz besser ist?
shapeshifter hat geschrieben: - Werbung, und vor allem Werbumg im B2B Sektor darf nicht derart eingeschränkt sein. Elektronische Mittel zur Werbung und Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dürfen keinem grundsätzlichen Verfügbarkeitsverbot unterliegen. Das ist Pauschalrecht aus Hilflosigkeit.
Es gehthier ja auchnicht um ein allgemeines werbeverbot sondern nur im weitesten sinn um die email werbung.
shapeshifter hat geschrieben: - Die Entmündigung des Konsumenten in Form dieses Verbots (Ich, der ich elektronische Mittel nutzen möchte, MUSS in der Lage sein entweder selbst oder durch Services zu entscheiden ob ein Angebot relevant für mich ist) ist nicht tragbar. Ich muss auch entscheiden, wie ich mit der ständigen Postwerbung von F.ABER umgehe. Und zu entscheiden, ob ich eine Email als SPAM tagge - MUSS drin sein.
wie bereits erwähnt. 5 breife sind nicht 100 emails.
shapeshifter hat geschrieben: Aufgabe der Rechtsprechung ist es eine Lösung zu finden, die einerseits die Möglichkeiten der elektronischen Werbung nicht pauschal untergräbt und anderseits dem Konsumenten seine Entscheidungsfreiheit lässt, ohne ihn einem erhöhten Risiko von Post-, Email- oder WasAuchImmer-Flut auszusetzen.
das problem besteht so oder so. die wirklich nervigen spammer sitzen im ausland. da bringt dann das deutsche recht eh nix. ein gericht wird da mit keiner rechtssprechung etwas einschränken können.
shapeshifter hat geschrieben: Was war eigentlich das Problem mit dem:
1x werben ->
bei pos. Antwort weiter werben / bei neg. o. keiner Antwort Verbot weiterer Werbung
soweit ne gute idee.

ich versteh denn sinn dieser rechtssprechnung sowie nicht ganz. den eigentlich nervigen spam wird es he nicht abhalten....